§ 4 NQR-Gesetz NQR-Koordinierungsstelle

NQR-Gesetz - Nationaler Qualifikationsrahmen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft haben mit der „OeAD (Österreichische Austauschdienst)-Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH)“ einen Vertrag zur Besorgung der Aufgaben einer NQR-Koordinierungsstelle abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2,In diesem Vertrag sind Informations- und Auskunftsrechte der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen und des Bundesministers oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend alle Angelegenheiten der NQR-Koordinierungsstelle sowie entsprechende Pflichten der NQR-Koordinierungsstelle, die Möglichkeit der Kündigung dieses Vertrages, wenn die NQR-Koordinierungsstelle Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz oder dem gemäß Abs. 1 geschlossenen Vertrag gröblich verletzt, sowie das Qualifikationsprofil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der NQR-Koordinierungsstelle zu vereinbaren.In diesem Vertrag sind Informations- und Auskunftsrechte der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen und des Bundesministers oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend alle Angelegenheiten der NQR-Koordinierungsstelle sowie entsprechende Pflichten der NQR-Koordinierungsstelle, die Möglichkeit der Kündigung dieses Vertrages, wenn die NQR-Koordinierungsstelle Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz oder dem gemäß Absatz eins, geschlossenen Vertrag gröblich verletzt, sowie das Qualifikationsprofil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der NQR-Koordinierungsstelle zu vereinbaren.
  3. (3)Absatz 3,Im Vertrag gemäß Abs. 1 ist weiters vorzusehen, dass die NQR-Koordinierungsstelle eine Geschäftsordnung und Leitlinien ihrer Tätigkeit erstellt, die nach der Zustimmung durch die NQR-Steuerungsgruppe mit einfacher Stimmenmehrheit der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen bedürfen. Vor Erteilung dieser Genehmigung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.Im Vertrag gemäß Absatz eins, ist weiters vorzusehen, dass die NQR-Koordinierungsstelle eine Geschäftsordnung und Leitlinien ihrer Tätigkeit erstellt, die nach der Zustimmung durch die NQR-Steuerungsgruppe mit einfacher Stimmenmehrheit der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen bedürfen. Vor Erteilung dieser Genehmigung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.
  4. (4)Absatz 4,In dem Vertrag gemäß Abs. 1 ist auch zu regeln, dass der Bund der OeAD-GmbH den Aufwand für die Besorgung der Aufgaben einer NQR-Koordinierungsstelle nach Maßgabe eines im Vertrag gemäß Abs. 1 zu regelnden Budgetplans ersetzt.In dem Vertrag gemäß Absatz eins, ist auch zu regeln, dass der Bund der OeAD-GmbH den Aufwand für die Besorgung der Aufgaben einer NQR-Koordinierungsstelle nach Maßgabe eines im Vertrag gemäß Absatz eins, zu regelnden Budgetplans ersetzt.
  5. (5)Absatz 5,Die NQR-Koordinierungsstelle hat dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Bildung und Frauen, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der NQR-Steuerungsgruppe sowie dem Nationalrat jährlich bis spätestens 30. April einen Arbeitsbericht vorzulegen.
In Kraft seit 15.03.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 NQR-Gesetz


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 NQR-Gesetz selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 NQR-Gesetz


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 NQR-Gesetz


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 NQR-Gesetz eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 NQR-Gesetz
§ 5 NQR-Gesetz