Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich des § 7 Abs. 3 die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister, im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins und 3, Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 3, die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister, im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. März 2016 in Kraft.
In Kraft seit 15.03.2016 bis 31.12.9999
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