Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind:
1.Ziffer einsQualifikationen: das Ergebnis eines Beurteilungs- und Validierungsprozesses, bei dem eine dafür zuständige Stelle festgestellt hat, dass Lernergebnisse vorgegebenen Standards entsprechen;
2.Ziffer 2Lernergebnisse: Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden;
3.Ziffer 3Informelles Lernen: ein nicht geregelter Lernprozess, der beispielsweise im Alltag, am Arbeitsplatz oder in der Freizeit stattfindet;
4.Ziffer 4Formale Qualifikationen: Qualifikationen, die durch Gesetz oder Verordnung geregelt sind oder das Ergebnis einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind, die durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist;
5.Ziffer 5Nicht-formale Qualifikationen: Qualifikationen, die das Ergebnis einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind, die nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist;
6.Ziffer 6Qualifikationsanbieter: jene Einrichtung, die die Lernergebnisse definiert, deren Nachweis Voraussetzung für den Erwerb einer Qualifikation ist;
7.Ziffer 7Hochschulen: öffentliche Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, die Universität für Weiterbildung Krems nach dem DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach dem Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl Nr. 340/1993, Pädagogische Hochschulen nach dem Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006 sowie Privatuniversitäten nach dem Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011;Hochschulen: öffentliche Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, die Universität für Weiterbildung Krems nach dem DUK-Gesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach dem Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, Pädagogische Hochschulen nach dem Hochschulgesetz 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, sowie Privatuniversitäten nach dem Privatuniversitätengesetz (PUG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,;
8.Ziffer 8NQR-Servicestellen: Einrichtungen, die Anbieter von nicht-formalen Qualifikationen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes im Prozess der Zuordnung von Qualifikationen unterstützen und Zuordnungsersuchen nach § 9 Abs. 1 einbringen.NQR-Servicestellen: Einrichtungen, die Anbieter von nicht-formalen Qualifikationen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes im Prozess der Zuordnung von Qualifikationen unterstützen und Zuordnungsersuchen nach Paragraph 9, Absatz eins, einbringen.
In Kraft seit 15.03.2016 bis 31.12.9999
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