§ 10 NQR-Gesetz NQR-Handbuch

NQR-Gesetz - Nationaler Qualifikationsrahmen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die NQR-Koordinierungsstelle hat zum Zweck der Unterstützung bei der Ausformulierung und Bearbeitung von Zuordnungsersuchen nach § 8 und § 9 ein NQR-Handbuch zur näheren Erläuterung zu erstellen. Das NQR-Handbuch ist der NQR-Steuerungsgruppe vorzulegen. Beschließt die NQR-Steuerungsgruppe nicht mit einfacher Stimmenmehrheit, gegen das NQR-Handbuch Einspruch zu erheben, hat die NQR-Koordinierungsstelle das NQR-Handbuch auf der von ihr zu wartenden Website (§ 5 Abs. 2) zu veröffentlichen. Die NQR-Koordinierungsstelle hat zum Zweck der Unterstützung bei der Ausformulierung und Bearbeitung von Zuordnungsersuchen nach Paragraph 8 und Paragraph 9, ein NQR-Handbuch zur näheren Erläuterung zu erstellen. Das NQR-Handbuch ist der NQR-Steuerungsgruppe vorzulegen. Beschließt die NQR-Steuerungsgruppe nicht mit einfacher Stimmenmehrheit, gegen das NQR-Handbuch Einspruch zu erheben, hat die NQR-Koordinierungsstelle das NQR-Handbuch auf der von ihr zu wartenden Website (Paragraph 5, Absatz 2,) zu veröffentlichen.

In Kraft seit 15.03.2016 bis 31.12.9999
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