§ 13a NÖ SBB-AV 2007 Anerkennung von Berufsqualifikationen

NÖ SBB-AV 2007 - NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Stellt eine Person einen Antrag auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach § 16 Abs. 1 des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007 (NÖ SBBG 2007) muss sie der Landesregierung folgende Unterlagen vorlegen:

1.

Staatsangehörigkeitsnachweis

2.

Ausbildungsnachweise und entsprechende Jahreszeugnisse

3.

Lehrplan und Praktikumsbestätigungen

4.

die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellte Urkunde, die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt

5.

Bescheinigung über eine allfällige einschlägige Berufserfahrung

6.

bei Namensänderung entsprechender Nachweis

7.

Angabe einer inländischen Abgabestelle oder Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland

8.

Nachweis über die erforderliche gesundheitliche Eignung

9.

Nachweis der Vertrauenswürdigkeit

Die in Abs.1 genannten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen. Die in Z 8 und Z 9 genannten Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(2) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

(3) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013).

(4) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.

(5) Die Landesregierung darf für den Beruf

1.

der Sozialen Alltagsbegleiterin oder des Sozialen Alltagsbegleiters die Absolvierung eines maximal viermonatigen,“

2.

der Heimhelferin oder des Heimhelfers die Absolvierung eines maximal einjährigen,

3.

der Fachsozialbetreuerin oder eines Fachsozialbetreuers die Absolvierung eines maximal zweijährigen,

4.

der Diplomsozialbetreuerin oder des Diplomsozialbetreuers die Absolvierung eines maximal dreijährigen

Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

a.

die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der nationalen Ausbildung gemäß §§ 10a, 11, 12 oder 13 NÖ SBBG 2007 unterscheiden, oder

b.

ein Sozialbetreuungsberuf im Sinne des § 2 NÖ SBBG 2007 im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten des entsprechenden Sozialbetreuungsberufes nach § 2 NÖ SBBG 2007 nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (lit. a und b), sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach §§ 10a, 11, 12 oder 13 NÖ SBBG 2007 sowie den Anlagen 1, 3, 4 und 5 dieser Verordnung jeweils geforderten Ausbildung aufweist.

(6) Die Landesregierung muss bei einer Vorschreibung gemäß Abs. 5 festlegen,

1.

hinsichtlich des Anpassungslehrganges:

den Inhalt und die Bewertung;

2.

hinsichtlich der Eignungsprüfung:

die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen, wobei die Sachgebiete aufgrund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß den Anlagen 1, 3 und 4 dieser Verordnung und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen sind.

Der Anpassungslehrgang bzw. die Eignungsprüfung sind an einer nach § 14 bewilligten Ausbildungseinrichtung zu absolvieren.

(7) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 5 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(8) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person mitzuteilen:

1.

das Berufsausbildungsniveau gemäß § 16 Abs. 1 NÖ SBBG 2007 und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 15 Z 1) und

2.

die wesentlichen in Abs. 5 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(9) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(10) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.

In Kraft seit 22.09.2017 bis 31.12.9999
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