§ 9 NÖ SBB-AV 2007 Diplomausbildung und Diplomprüfung

NÖ SBB-AV 2007 - NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Ausbildung umfasst 1.800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung, die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und 1.800 Stunden praktische Ausbildung.

(2) Die zu absolvierenden Ausbildungsmodule und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung sind in Anlage 4 näher geregelt. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten.

(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Umsetzung des theoretischen Wissens erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(4) Die praktische Ausbildung hat unter Aufsicht und Begleitung jener Schulen für Sozialbetreuungsberufe oder anderer Ausbildungseinrichtungen, an der die theoretische Ausbildung absolviert wird, zu erfolgen. Eine im Hinblick auf den Ausbildungsschwerpunkt einschlägige Berufstätigkeit kann als Praktikum angerechnet werden.

(5) Bei der Auswahl und der Durchführung der Praktika muss gewährleistet sein, dass die für die in den jeweiligen Schwerpunkten der Tätigkeitsbereiche der Fach- und Diplomsozialbetreuer oder Fach- und Diplomsozialbetreuerinnen erforderlichen Kompetenzen erworben werden können. Weiters ist sicherzustellen, dass entsprechend qualifiziertes Fachpersonal die Anleitung am Praktikumsplatz wahrnimmt.

(6) Maximal ein Drittel der Praktikumszeiten (abzüglich der Pflegehilfepraktika) kann in einem jeweils anderen Arbeitsfeld der sozialen Arbeit und Betreuung (auch als Auslandspraktikum) absolviert werden.

(7) Für den Diplomabschluss sind insgesamt mindestens drei unterschiedliche Praktika mit je mindestens 120 Stunden zu absolvieren.

(8) Den Abschluss der Ausbildung für Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen bildet eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem jeweiligen Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfeldes, und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau. Voraussetzung für den Abschluss ist die positive Beurteilung der Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung.

(9) Eine Klausurarbeit der Diplomprüfung darf zwei Mal wiederholt werden.

(10) Eine mündliche Diplomprüfung darf zwei Mal wiederholt werden. Eine dritte Wiederholung kann auf Ansuchen des Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter genehmigt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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