§ 5 NÖ SBB-AV 2007 Kommissionelle Abschlussprüfung

NÖ SBB-AV 2007 - NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission hat aus der bzw. dem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zu bestehen, wobei eine Lehrkraft in den Gegenständen “Grundpflege und Beobachtung” oder “Haushaltsführung” unterrichtet haben muss.

(3) Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt die oder der vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung ernannte Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter bzw. bei Verhinderung die jeweilige Vertretung. Vor der Ernennung muss die Zustimmung durch die Landesregierung erfolgen. Dem Vorsitz obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung der kommissionellen Abschlussprüfung. Über den gesamten Prüfungsvorgang ist ein Protokoll zu führen, in das die zu Prüfenden Einsicht nehmen können.

(4) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist

1.

die Bestätigung der Erfüllung der Teilnahmepflicht gemäß § 2 Abs. 3,

2.

das Vorliegen der Bescheinigung gemäß § 4 Abs. 5, wobei diese die Beurteilung “bestanden” aufweisen muss,

3.

die erfolgreiche Absolvierung der Einzelprüfungen gemäß § 10 der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung und

4.

die Bestätigung über die positive Beurteilung der praktischen Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung.

(5) Die Abschlussprüfung hat durch Fallbeispiele oder in Form von Einzelfragen pro Fach zu erfolgen.

(6) Die Beurteilung der Prüfung hat mit “mit Erfolg bestanden” oder “nicht bestanden” zu erfolgen.

(7) Die Abschlussprüfung darf zweimal wiederholt werden.

(8) Die Ausbildungseinrichtung hat über jede erfolgreiche Abschlussprüfung ein Zeugnis gemäß Anlage 2 auszustellen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 NÖ SBB-AV 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 NÖ SBB-AV 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 NÖ SBB-AV 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 NÖ SBB-AV 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 NÖ SBB-AV 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 NÖ SBB-AV 2007
§ 6 NÖ SBB-AV 2007