§ 13 NÖ SBB-AV 2007 Gleichgestellte Ausbildungen (Diplomausbildung)

NÖ SBB-AV 2007 - NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Folgende, bis 31. Dezember 2010 absolvierte, Ausbildungen sind der Diplom–Sozialbetreuerinnen- und Diplom–Sozialbetreuerausbildung gleichgestellt und berechtigen zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung der Sozialbetreuungsberufe:

1.

Personen, die eine Ausbildung zum diplomierten Behindertenpädagogen oder zur diplomierten Behindertenpädagogin an einer Schule, die gemäß Privatschulgesetz, BGBl.Nr. 244/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001, geführt wird, und ein Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplom – Sozialbetreuerin BB” oder “Diplom – Sozialbetreuer BB” zu führen.

2.

Personen, die eine Ausbildung zur diplomierten Behindertenpädagogin oder zum diplomierten Behindertenpädagogen an einer Schule, die gemäß Privatschulgesetz, BGBl.Nr. 244/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001, geführt wird, erfolgreich absolviert haben und über die Berufsberechtigung in der Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2006, verfügen, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplom – Sozialbetreuerin BA” oder “Diplom – Sozialbetreuer BA” zu führen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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