§ 48 NÖ LWG

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt an dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das NÖ Landwirtschaftskammergesetz 1962, LGBl.Nr. 41/1962, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 125/1963 und Nr. 258/1969, sowie das Gesetz vom 18. Jänner 1923 über die Förderung der Landeskultur in Niederösterreich, LGBl.Nr. 33/1923, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 311/1966, außer Kraft.

(3) Beschlüsse von Organen der Landwirtschaftskammern, die diesem Gesetz widersprechen, treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

(4) § 4, § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 25b Abs. 2, § 25c Abs. 1, § 25c Abs. 3, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 29 Abs. 7, § 29 Abs. 8, § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 30 Abs. 3, § 30 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 112/2015 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft, gleichzeitig tritt § 29 Abs. 9 außer Kraft.

(5) § 5 Abs. 1 und § 29 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) § 25c Abs.1, § 25c Abs. 3, § 26 Abs. 2b und § 26 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2019 treten mit der erstmaligen Anwendbarkeit der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018, LGBl. Nr. 1/2019 , in Kraft.

(7) Die Einträge zum Abschnitt VIIIa und § 46a im Inhaltsverzeichnis und § 46a Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten rückwirkend mit 6. April 2020 in Kraft. § 46a Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(8) § 46a Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Die Einträge zum Abschnitt VIIIa und § 46a im Inhaltsverzeichnis sowie Abschnitt VIIIa treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

In Kraft seit 26.05.2021 bis 31.12.9999
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