§ 25b NÖ LWG Ermittlung der Ergebnisse

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Befragungsbehörde (Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörde für die Landwirtschaftskammerwahlen) überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Bezirkskammer- und Landeskammerräte nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:

a)

die Summe der Befragungsblätter

b)

die Summe der ungültigen Antworten

c)

die Summe der gültigen Antworten

d)

die Summe der Ja-Stimmen

e)

die Summe der Nein-Stimmen

(2) Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch der Gemeinde- bzw. Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Bezirkswahlbehörde meldet das Ergebnis wiederum unverzüglich telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Landeswahlbehörde.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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