§ 22 NÖ LWG Obmann

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Vollversammlung der Bezirksbauernkammer wählt in der Eröffnungssitzung aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit in einem ersten Wahlgang den Obmann und in einem zweiten Wahlgang nach dem Verhältniswahlrecht zwei Obmannstellvertreter.

(2) Der Obmann und die Obmannstellvertreter haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Diese darf für den Obmann 20 % der Aufwandsentschädigung des Vizepräsidenten nicht übersteigen. Die Aufwandsentschädigung der Obmannstellvertreter beträgt 25 % der Aufwandsentschädigung ihres jeweiligen Obmannes. Die Höhe der Aufwandsentschädigung des Obmannes wird durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Landes-Landwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die Zahl der Wahlberechtigten der letzten Wahl festgelegt.

(3) Der Obmann hat das Gelöbnis der gewissenhaften Pflichterfüllung dem Präsidenten (Vizepräsidenten) der Landes- Landwirtschaftskammer oder einem von ihm bestimmten Landeskammerrat, die beiden Obmannstellvertreter und die Bezirkskammerräte haben das Gelöbnis dem Obmann zu leisten.

(4) Der Obmann vertritt die Bezirksbauernkammer nach außen. Er führt ihre Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse. Ihm obliegt die Festsetzung der Tagesordnung für die Vollversammlung. Er hat die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, insbesondere der Geschäftsordnung, zu überwachen. Erachtet der Obmann, daß ein Beschluß eines Organes der Bezirksbauernkammer ein Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer überschreitet oder einen erheblichen Nachteil für eine Landwirtschaftskammer zur Folge haben könnte, hat er unverzüglich die Entscheidung der Landes-Landwirtschaftskammer einzuholen.

(5) Der Obmann beurkundet und fertigt die Beschlüsse sowie alle Schriftstücke rechtsverbindlicher Art gemeinsam mit dem Bezirksbauernkammersekretär (Leiter der Bezirksbauernkammer).

(6) Im Falle seiner Verhinderung verfügt der Obmann, welcher der beiden Obmannstellvertreter ihn zu vertreten hat; ist keine Verfügung getroffen worden, so vertreten die Obmannstellvertreter den Obmann in der Reihenfolge ihrer Wahl.

(7) Scheidet der Obmann oder ein Obmannstellvertreter im Laufe der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen.

(8) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung der Bezirksbauernkammer bleiben der Obmann und die Obmannstellvertreter bis zur Wahl des Obmannes durch die nächste Vollversammlung im Amt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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