§ 14 NÖ LWG Hauptausschuß

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Der Hauptausschuß besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und neun weiteren Mitgliedern. Diese werden von der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer aus deren Mitte in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Wahlperiode (§ 23) gewählt.

(2) Vor Beginn der Wahlhandlung sind die Hauptausschußsitze auf die einzelnen Wahlparteien nach dem Verhältniswahlrecht aufzuteilen und vom Vorsitzenden bekanntzugeben. Die Stellen des Präsidenten und der Vizepräsidenten sind auf den Anteil jener Wahlpartei an den Hauptausschußsitzen anzurechnen, auf deren Liste sie bei der Wahl der Vollversammlung standen.

(3) Der Wirkungskreis des Hauptausschusses umfaßt:

a)

die allgemeinen Verwaltungs-, Organisations-, Personal- und Finanzangelegenheiten, soweit sie nicht der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer oder dem Präsidenten (Vizepräsidenten) vorbehalten sind;

b)

die Bestellung des Kammerdirektors und seines Stellvertreters auf Vorschlag des Präsidenten;

c)

die Vorbereitung der Tagesordnung für die Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer;

d)

die Genehmigung der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse der Bezirksbauernkammern sowie die Genehmigung der Höhe des Hebesatzes der Bezirkskammerumlage;

e)

die Erstellung eines Entwurfes für den Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß der Landes-Landwirtschaftskammer;

f)

die Beschlußfassung über die Gebührenvorschrift (§ 38), in welcher auch nähere Regelungen über Aufwandsentschädigungen und Zuwendungen getroffen werden können.

(4) Den Vorsitz im Hauptausschuß führt der Präsident (Vizepräsident), der auch die Einberufung anordnet und die Tagesordnung festsetzt.

(5) Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses während der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer derselben unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 NÖ LWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 NÖ LWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 NÖ LWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 NÖ LWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 NÖ LWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 NÖ LWG
§ 15 NÖ LWG