§ 12 NÖ LWG Öffentlichkeit der Vollversammlung

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich, soferne der Ausschluß der Öffentlichkeit nicht vom Präsidenten oder mindestens von einem Viertel der anwesenden Mitglieder beantragt und von der Vollversammlung beschlossen wird. Vor der Beschlußfassung haben sich die Zuhörer zu entfernen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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