§ 5 NÖ LWG Sachlicher Wirkungsbereich (Kammeraufgaben)

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Der sachliche Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammern umfaßt:

1.

auf dem Gebiete der Berufsvertretung:

a)

die Bedürfnisse und Interessen der Land- und Forstwirtschaft in allen Belangen, auf allen Gebieten des Rechtes, insbesondere auf dem Gebiete des Agrarrechtes, der Bodenreform, der Agrar-, Wirtschafts-, Sozial-, Struktur-, Handels-, Zoll-, Steuer-, Marktordnungs-, Preis- und Ernährungspolitik, des land- und forstwirtschaftlichen Kredit-, Schätzungs-, Wohnungs-, Siedlungs-, Gebühren-, Tarif- und Preiswesens, die Ernährungssicherung und Information der gesamten Bevölkerung wahrzunehmen, diesbezügliche Vorschläge zu beraten, Anträge bei Behörden zu stellen sowie Stellungnahmen und Gutachten zu erstatten, ebenso nach Maßgabe der diesbezüglichen geltenden Vorschriften bei der Regelung der Arbeitsverhältnisse, des Arbeitsschutzes und der Sozialversicherung mitzuwirken, insbesondere bei der Vorbereitung und bei Abschluß von Kollektivverträgen;

b)

an Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken und teilzunehmen, welche der Hebung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der land- und forstwirtschaftlichen Bevölkerung sowie dem Schutze derselben dienen und auch im eigenen Wirkungskreis derartige Maßnahmen und Einrichtungen zu treffen;

c)

in die mit Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft befaßten Körperschaften und Stellen sowie allen anderen sozialpartnerschaftlich zu besetzenden Gremien Vertreter zu entsenden oder für solche Körperschaften und Stellen Besetzungsvorschläge zu erstatten;

d)

die land- und forstwirtschaftliche Bevölkerung in rechtlichen, wirtschaftlichen, technischen, sozial- und strukturpolitischen Fragen zu beraten, ihre Interessen vor Ämtern und Behörden und sonst wie immer in wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen, Steuer- und Gebührenangelegenheiten zu vertreten;

e)

im Rahmen der Aufgabenerfüllung personenbezogene und andere Daten zu verarbeiten; insbesondere an statistischen Erhebungen, die land- und forstwirtschaftliche Interessen betreffen, mitzuwirken oder selbst solche durchzuführen;

2.

auf dem Gebiete der Förderung:

a)

bei Errichtung von öffentlichen Einrichtungen und Anstalten, welche die Förderung der Land- und Forstwirtschaft zum Ziele haben, sowie bei Änderungen ihrer Organisation Stellungnahmen bzw. Gutachten abzugeben;

b)

auf allen Gebieten der land- und forstwirtschaftlichen Produktion, wie der Melioration, der Bodenkultivierung, der Landtechnik, der Umstellung land- und forstwirtschaftlicher Betriebszweige, der Grundaufstockung sowie der Umwandlung von Pacht in Eigentum; ferner des Pflanzenbaues und Pflanzenschutzes, der Saatzucht, des Obst- und Gartenbaues, des Blumen-, Zierpflanzen- und Gemüsebaues, des Weinbaues, der Baumschulen, der Alm- und Weidewirtschaft, der Tierzucht, Tierhaltung, Bekämpfung von Tierkrankheiten, Anschaffung geeigneter Zuchttiere und der künstlichen Befruchtung, der Milchwirtschaft und des Molkereiwesens, der Waldwirtschaft, der Bereitstellung erneuerbarer Energien, der Herstellung von Forst- und Hofaufschließungswegen, der Jagd und Fischerei, des Bauwesens usw., ferner der Verwertung und Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse fördernde Maßnahmen zu treffen;

c)

Einrichtungen und Anstalten zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft, zur Verbesserung des Ansehens des Bauernstandes, insbesondere der Bäuerin und der bäuerlichen Jugend, zur Förderung des land- und forstwirtschaftlichen Bildungs-, Beratungs-, Versuchs- und Forschungswesens, der Verwertung und der Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse selbst ins Leben zu rufen und zu verwalten oder an der Errichtung und Verwaltung solcher Institutionen mitzuwirken;

d)

das land- und forstwirtschaftliche Genossenschaftswesen, Erzeuger-, Verarbeitungs-, Vermarktungsgemeinschaften, zwischenbetriebliche und andere Formen der Zusammenarbeit sowie Erwerbskombinationen zu fördern;

e)

das land- und forstwirtschaftliche Versicherungswesen sowie die land- und forstwirtschaftliche Buchführung und Rentabilitätsberechnung zu pflegen;

f)

die land- und forstwirtschaftliche Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit z. B. durch Ausstellungen, Presse-, Informations-, Marketingmaßnahmen, Imagekampagnen und Medienarbeit zu pflegen und zu fördern. Sie können zu diesem Zwecke entsprechende Einrichtungen selbst ins Leben rufen, verwalten oder sich an solchen Einrichtungen beteiligen;

g)

im Rahmen von nationalen und europäischen Förderungsmaßnahmen bei der Abwicklung der Förderungen mitzuwirken und im übertragenen Wirkungsbereich Aufgaben der staatlichen Verwaltung – insbesondere im Förderungsbereich – weisungsgebunden zu übernehmen.

(2) Die Landwirtschaftskammern sind berechtigt, durch Vereinbarung Aufgaben zu übernehmen, die mit ihrem Aufgabenbereich gemäß Abs. 1 in Zusammenhang stehen.

(3) Die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben fallen grundsätzlich in den Wirkungsbereich der Landes-Landwirtschaftskammer. Angelegenheiten, die ausschließlich das Gebiet einer Bezirksbauernkammer betreffen, kann die Landes-Landwirtschaftskammer der betreffenden Bezirksbauernkammer zur Durchführung übertragen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 NÖ LWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 NÖ LWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 NÖ LWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 NÖ LWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 NÖ LWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 NÖ LWG
§ 6 NÖ LWG