§ 4 NÖ LWG Persönlicher Wirkungsbereich (Kammerzugehörigkeit)

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der persönliche Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammern erstreckt sich auf

1.

Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter in Niederösterreich gelegener Grundstücke im Mindestausmaß von einem Hektar;

2.

Personen, die in Niederösterreich eine land- und forstwirtschaftliche, selbständige Erwerbstätigkeit haupt- oder nebenberuflich auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben, wenn für diese Personen ein Einheitswertbescheid für land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest € 150,-- erlassen wurde, ohne schon unter Z 1 zu fallen;

3.

Personen, die in Niederösterreich eine land- und forstwirtschaftliche, selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben, ohne schon unter Z 1 und Z 2 zu fallen;

4.

Familienangehörige, die - ohne Rücksicht auf ein Entgelt - im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der in Z 1 bis 3 Genannten tätig sind und deshalb der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015 unterliegen oder deshalb der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 198/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015 unterliegen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht der NÖ Landarbeiterkammer angehören; darüber hinaus Familienangehörige, die sich in land- und forstwirtschaftlicher Schul- oder Berufsausbildung befinden und im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb regelmäßig mitarbeiten. Als Familienangehörige gelten die Ehepartner, die eingetragenen Partner, die Eltern, die Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder.

5.

Grundwehr- oder Zivildiener, sofern sie unmittelbar vor dem Antritt des Grundwehr- oder Zivildienstes kammerzugehörig waren.

6.

Personen, die in den letzten 25 Jahren vor dem Pensionsantritt aufgrund einer selbständigen land- und forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in Niederösterreich zumindest 20 Jahre der Pensionsversicherungspflicht nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, unterlagen sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner, wenn sie im Betrieb regelmäßig beschäftigt waren.

7.

land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von niederösterreichischen Land- und Forstwirten und ihre Verbände, soweit diese ihren Sitz in Niederösterreich haben und nach gewerberechtlichen Vorschriften von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2015, ausgenommen sind.

(2) Für das Hektarausmaß und die Einstufung als land- und forstwirtschaftliches Grundstück gemäß Abs. 1 Z 1 ist der der Ermittlung des geltenden Grundsteuermessbetrages zugrunde liegende Einheitswertbescheid maßgeblich.

(3) Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die betreffende Person aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreitet.

(4) Ist die Kammerzugehörigkeit strittig, entscheidet über Antrag einer Bezirksbauernkammer oder jener Person, die die Kammerzugehörigkeit behauptet, die Bezirksverwaltungsbehörde.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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