§ 1 NÖ LWG Zweck, Bezeichnung und örtlicher Geltungsbereich (Verfassungsbestimmung)

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Zur Vertretung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, zur Beratung der Land- und Forstwirte und zur Durchführung der Aufgaben, die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienen, sind die Landwirtschaftskammern berufen, und zwar:

1.

die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer am Sitze der Landesregierung,

2.

die Bezirksbauernkammern für jeden Gerichtsbezirk.

(2) Der örtliche Wirkungsbereich der Landes-Landwirtschaftskammer umfaßt das gesamte Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich, der örtliche Wirkungsbereich jeder Bezirksbauernkammer erstreckt sich auf den Sprengel des Bezirksgerichtes, in dem die Bezirksbauernkammer ihren Sitz hat. Frühere abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

(3) Über Anregung der Landes-Landwirtschaftskammer kann die Landesregierung aus mehreren Gerichtsbezirkssprengeln einen Bezirksbauernkammerbereich bilden, trotz Auflassung des Gerichtsbezirkes den Bereich einer Bezirksbauernkammer aufrechterhalten oder sonstige Änderungen der Kammerbereiche vornehmen, wenn dadurch die den Landwirtschaftskammern obliegenden Aufgaben zweckmäßiger durchgeführt werden können.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 NÖ LWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NÖ LWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 NÖ LWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 NÖ LWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 NÖ LWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NÖ LWG