§ 23 NÖ LWG Wahl der Landes- und Bezirkskammerräte

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Landeskammer- und Bezirkskammerräte sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen Verhältniswahlrechts von den Wahlberechtigten auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Wahltag (Wahlperiode), zu wählen.

(2) Die Wähler des Gebietes einer Bezirksbauernkammer bilden den Wahlkörper für diese Bezirksbauernkammer, die Wähler des ganzen Landes bilden den Wahlkörper für die Landes-Landwirtschaftskammer.

(3) Den Zeitpunkt der Wahl bestimmt die Landesregierung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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