§ 25a NÖ LWG Anordnung und Durchführung der Befragung

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern kann eine Befragung unter den Kammerzugehörigen durchgeführt werden.

(2) Stimmberechtigt bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammerzugehörigen.

(3) Die Befragung wird durch die Vollversammlung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage, über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag kann mit dem Tag der Wahl der Landeskammerräte zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw. Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.

(4) Für die Befragung bildet das Land Niederösterreich einen einheitlichen Stimmbezirk. Die Durchführung der Befragung obliegt den Wahlbehörden für die Kammerwahlen.

(5) Für das Abstimmungsverfahren sind gelbe amtliche Befragungsblätter zu verwenden. Sie haben die Bezeichnung “Befragung in der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer”, die gestellte(n) Frage(n) und die zur Stimmabgabe erforderlichen Zeichen zu enthalten. Die Frage ist möglichst kurz und eindeutig zu formulieren und muß mit “ja” oder “nein” beantwortet werden können.

(6) Ein Befragungsblatt ist gültig ausgefüllt, wenn in einem der Kreise ein liegendes Kreuz oder eine andere Kennzeichnung angebracht ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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