§ 33 NÖ LWG Rechnungsabschluß

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Landes-Landwirtschaftskammer erstellt alljährlich auf Grund eines Entwurfes des Hauptausschusses den Rechnungsabschluß, der nach der Beschlußfassung durch die Vollversammlung der Landesregierung bis zum Ende des 1. Halbjahres des nachfolgenden Kalenderjahres zur Kenntnis vorzulegen ist. Der Rechnungsabschluß ist so zu erstellen, daß ihm auch die Gebarungsübersichten der Bezirksbauernkammern zu entnehmen sind. Er ist den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung, in welcher der Rechnungsabschluß beschlossen werden soll, zuzumitteln.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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