§ 36 NÖ LWG Geschäftsordnung

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Geschäftsordnung für die Landwirtschaftskammern sowie deren Änderung sind in der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer zu beschließen und der Landesregierung anzuzeigen. Der Beschluß ist aufzuheben, wenn die Geschäftsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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