§ 46 NÖ LWG Weitere Übergangsbestimmungen

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Zuwendungen und Versorgungsgenüsse nach § 15 Abs. 11, 12 und 16 sind nach den Bestimmungen des § 58 Abs. 2 und 5 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 zu valorisieren. Die Landesregierung hat jedes Jahr durch Verordnung einen Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr nach den Bestimmungen des § 58 Abs. 3 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 festzusetzen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 NÖ LWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 NÖ LWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 NÖ LWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 NÖ LWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 NÖ LWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 45 NÖ LWG
§ 46a NÖ LWG