§ 39 NÖ LWG Verpflichtung zur Geheimhaltung

NÖ LWG - NÖ Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.10.2025

Alle Funktionäre und das gesamte Personal der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

  1. 1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
  2. 2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit,
  3. 3.Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
  4. 4.Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
  5. 5.Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung,
  6. 6.Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
  7. 7.Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen

verpflichtet.verpflichtet Von dieser Verpflichtung hat der zuständige Vorgesetzte auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu befreien, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt..

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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