§ 13 NÖ LPVG Befugnisse der Personalvertretung

NÖ LPVG - NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Zur Erfüllung der im § 2 umschriebenen Aufgaben kommen der Personalvertretung insbesondere die in den Abs. 2 bis 4 genannten Befugnisse zu.

(2) Die Personalvertretung hat das Recht mitzuwirken, wobei alle Verhandlungen mit dem Ziele zu führen sind, das Einvernehmen herzustellen:

a)

bei allgemeinen Personalangelegenheiten;

b)

bei Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Arbeitseinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete beziehen;

c)

bei der Urlaubseinteilung oder deren Änderung;

d)

bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und der Sozialversicherung;

e)

bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

f)

bei der Aufnahme, Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses, Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, der Ernennung (Beförderung), Überstellung, Funktionsbetrauung, Abberufung von der bisherigen Funktion (Verwendung), Überlassung, Dienstzuteilung und Versetzung von Bediensteten;

g)

bei Auflösung eines vertraglichen Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch das Land, es sei denn, die Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgt einvernehmlich;

h)

bei der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben oder sie erfolgt als Disziplinarstrafe oder auf Ansuchen des Bediensteten;

i)

bei der Erstellung oder Änderung des Dienstpostenplanes;

j)

bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen; bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung und bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen;

k)

bei der beabsichtigten Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

l)

bei der bescheidmäßigen Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und bei der Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere aufgrund des Amtshaftungsgesetzes, BGBl.Nr. 20/1949 in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999, Organhaftpflichtgesetzes, BGBl.Nr. 181/1967 in der Fassung BGBl.Nr. 104/1985, und Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl.Nr. 80/1965 in der Fassung BGBl. Nr. 169/1983;

m)

bei Maßnahmen der Schulung zur Ablegung von Dienstprüfungen und bei der Auswahl der Bediensteten für die Aus- und Fortbildung;

n)

bei der Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen und Disziplinarkommissionen bestellt werden sollen;

o)

bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und neuer Kontrollmaßnahmen;

p)

bei Vergabe von Wohnungen durch die Dienstbehörde;

q)

bei Festsetzung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Unterstützungseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen des Landes;

r)

bei der Einführung, Änderung und Erweiterung von Systemen zur automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Verarbeitung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Verarbeitung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen;

s)

Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse.

(3) Die Personalvertretung hat weiters die Befugnis:

a)

bei der Landesregierung, in Angelegenheiten des inneren Dienstes beim Landeshauptmann und beim Leiter der Dienststelle Anträge, Vorschläge und Anregungen einzubringen und zu verlangen, dass die Landesorgane mindestens vierteljährlich gemeinsam mit der Personalvertretung diese Anträge, Vorschläge und Anregungen und allgemeine Dienstrechts- und Personalangelegenheiten beraten und hiebei die Personalvertretung über wichtige Angelegenheiten informieren, sowie in begründeten dringenden Fällen eine Aussprache mit den Landesorganen innerhalb einer Frist von höchstens 4 Wochen zu verlangen;

b)

die gemeinsamen Interessen aller Bediensteten sowie der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger oder mehrerer Dienststellen des Landes wahrzunehmen und zu vertreten;

c)

einzelne Bedienstete oder einzelne Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger in Angelegenheiten ihrer beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen zu vertreten;

d)

einzelne Bedienstete, wenn sie dies verlangen, in nur sie betreffenden Dienstrechts- und Personalangelegenheiten zu vertreten und zwar auch in jenen Fällen, in denen sich die Bediensteten nicht auf ein ihnen aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen können;

e)

von Besichtigungen der Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dienen, rechtzeitig verständigt zu werden, und an diesen Besichtigungen teilzunehmen;

f)

für die Schulung und Weiterbildung von Personalvertretern und Ersatzmitgliedern zu sorgen;

g)

die Wahlkommissionen zu bestellen;

h)

Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenpersonalvertretungen zu treffen;

i)

Einsicht in das Personenstandsverzeichnis und in die Unterlagen für die Bezugsabrechnung des Bediensteten zu nehmen. Die Einsichtnahme in die Bezugsabrechnung kann nur erfolgen, soferne der Bedienstete zustimmt;

j)

Unterstützungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen für die Bediensteten und ihre Angehörigen zu schaffen und selbst zu verwalten oder an der Verwaltung derartiger Einrichtungen des Landes teilzunehmen;

k)

Sprechtage für die Dienststellen abzuhalten;

l)

in die Stellenbeschreibung, in Grundlagen der Dienstpostenbewertung und Bewertungszeilen der einzelnen Dienstposten, in Statistiken und Zahlenmaterial Einsicht zu nehmen und Kopien zu erstellen.

(4) Der Personalvertretung sind schriftlich mitzuteilen:

a)

die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Verhängung einer Ordnungsstrafe;

b)

die Einleitung und die Art der Beendigung von Verfahren wegen Disziplinarangelegenheiten und Ordnungsstrafen;;

c)

die Anträge des Dienststellenleiters auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, Ernennung (Beförderung) und Überstellung;

d)

eine Unfallanzeige;

e)

die Versetzung eines Bediensteten in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand;

f)

die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses;

g)

die Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses;

h)

der beabsichtigte Abschluß von Bestand-, Leasing- und Kaufverträgen über Gebäude, sofern diese Gebäude für den Dienstbetrieb herangezogen werden;

i)

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit und Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung (Sabbatical);

j)

Anordnung von Rufbereitschaft;

k)

Gewährung von Altersteilzeit, Bildungskarenz, Bildungsteilzeit;

l)

die Einleitung und die Art der Beendigung von Beurteilungsverfahren;

m)

die Erteilung von Projektaufträgen und Einsetzung von Arbeitsgruppen oder ähnlichen Arbeitsgremien, die die Anwendung von Einvernehmenstatbeständen nach § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes zur Folge haben können.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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