§ 20 NÖ LPVG Geschäftsführung der Landes- und Dienststellenpersonalvertretung

NÖ LPVG - NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die erste Sitzung der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der stärksten Fraktion, im Falle seiner Verhinderung vom jeweils nächstältesten Mitglied dieser Fraktion spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt die Landes-/Dienststellenpersonalvertretung aus ihrer Mitte den Obmann, den Stellvertreter sowie den Schriftführer. In Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten kann ein zweiter Obmannstellvertreter gewählt werden. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(2) Die Sitzungen der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung sind vom Obmann und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Er hat die Landes-/Dienststellenpersonalvertretung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes von wenigstens einem Viertel der Mitglieder, jedoch von wenigstens zwei Mitgliedern verlangt wird. Im Falle der Verhinderung des Obmannes und seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der stärksten Fraktion und im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied einzuberufen und vorzubereiten. Den Beratungen der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung können auch sachverständige Bedienstete und Experten beigezogen werden, die nicht der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung angehören. Die Inanspruchnahme des sachverständigen Bediensteten und Experten ist dessen Dienststellenleiter rechtzeitig anzuzeigen.

(3) Das zu einer Sitzung der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung einberufene Mitglied hat an der Sitzung teilzunehmen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können von der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung, der sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit.

(4) Die Landes-/Dienststellenpersonalvertretung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Landes-/Dienststellenpersonalvertretung beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Die Landes-/Dienststellenpersonalvertretung kann beschließen, daß bestimmte Aufgaben einem Ausschuß zur Beratung und Vorbereitung übertragen werden. Solche Ausschüsse können entweder für die Funktionsdauer der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung oder für den Einzelfall gebildet werden. Den Beratungen des Ausschusses können auch sachverständige Bedienstete oder Experten beigezogen werden, die nicht der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung angehören. Hiebei ist die Inanspruchnahme des sachverständigen Bediensteten rechtzeitig dessen Dienststellenleiter anzuzeigen.

(6) Die Dienststellenpersonalvertretung kann durch Beschluß die Erfüllung einzelner von ihr genau zu umschreibender Aufgaben einem ihrer Mitglieder übertragen; ein solcher Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen Beschluß der Dienststellenpersonalvertretung erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung über seine Tätigkeit zu informieren. Im Übrigen hat das betraute Mitglied in jeder Sitzung der Dienststellenpersonalvertretung über seine Tätigkeit zu berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben für die Dienststellenpersonalvertretung und unterliegt insoweit der Aufsicht über die Personalvertretung (§ 28 Abs. 1 bis 3).

In Kraft seit 10.06.2017 bis 31.12.9999
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