§ 10 NÖ LPVG Wahl der Ausschüsse der Landespersonalvertretung

NÖ LPVG - NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024

(1) Die Landespersonalvertretung kann zur Abgabe von Gutachten und Vorbereitung von Anträgen, oder zur Wahrung besonderer Interessen einzelner Bedienstetengruppen Fachausschüsse bestellen, deren Mitglieder nicht der Landespersonalvertretung angehören müssen. Ein Mitglied der Landespersonalvertretung kann gleichzeitig auch mehreren Fachausschüssen angehören. Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter. Den Beratungen der Fachausschüsse können auch sachverständige Bedienstete und Experten beigezogen werden, die nicht dem Fachausschuss angehören. Hiebei ist die Inanspruchnahme des sachverständigen Bediensteten rechtzeitig dessen Dienststellenleiter anzuzeigen.

(2) Hinsichtlich der Wahl der Ausschüsse, sowie deren Organe, finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß Anwendung.

(3) Der Obmann und der (die) Obmannstellvertreter können ihre Funktion jederzeit durch schriftliche Erklärung zurücklegen. In diesem Falle ist binnen 4 Wochen eine Ergänzungswahl nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 3, 4 und 5 durchzuführen.

In Kraft seit 10.06.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 NÖ LPVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 NÖ LPVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 NÖ LPVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 NÖ LPVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 NÖ LPVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 NÖ LPVG
§ 11 NÖ LPVG