§ 1 NÖ LPVG Geltungsbereich

NÖ LPVG - NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehenden Personen, die im Personalstand einer Dienststelle geführt werden.

(2) Von den Bestimmungen des Absatzes 1 sind ausgenommen:

a)

die Bediensteten, die in Betrieben tätig sind und ihre Vertretung nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2007, zu wählen haben,

b)

die Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl.Nr. 133/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2007, fallen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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