§ 5 NÖ LPVG Dienststellenversammlung

NÖ LPVG - NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024

(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

a)

die Entgegennahme von Berichten der Dienststellenpersonalvertretung;

b)

die Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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