§ 29a NÖ LPVG

NÖ LPVG - NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Der Obmann der Landespersonalvertretung kann bei Vorliegen von außergewöhnlichen Verhältnissen anordnen, dass Sitzungen und Versammlungen sämtlicher Organe (§ 3 Abs. 1) und Fachausschüsse in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist jedenfalls zulässig.

In Kraft seit 03.12.2022 bis 31.12.9999
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