§ 21 NÖ LPVG Beendigung der Funktionsperiode der Dienststellen-(Landes-)personalvertretung

NÖ LPVG - NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.10.2024

(1) Die Funktionsperiode der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung endet mit der konstituierenden Sitzung der neu gewählten Landes-/Dienststellenpersonalvertretung.

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Funktionsperiode der Landespersonalvertretung:

a)

wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;

b)

wenn die Landespersonalvertretung bei Anwesenheit von 3/4 ihrer Mitglieder mit 2/3 Mehrheit den Rücktritt beschließt.

(3) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Funktionsperiode der Dienststellenpersonalvertretung:

a)

wenn die Dienststelle, für die die Dienststellenpersonalvertretung gebildet ist, aufgelassen wird;

b)

wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;

c)

wenn die Dienststellenpersonalvertretung bei Anwesenheit von 3/4 ihrer Mitglieder mit 2/3 Mehrheit den Rücktritt beschließt;

d)

wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung beschließt (§ 5 Abs. 2 lit. b);

e)

wenn die Funktionsperiode der Landespersonalvertretung abläuft sowie im Falle des Abs. 2.

(4) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode der Landespersonalvertretung führt die bisherige Landespersonalvertretung die Geschäfte bis zur Neuwahl des Obmannes weiter.

(5) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode einer Dienststellenpersonalvertretung führt die Landespersonalvertretung oder eine von der Landespersonalvertretung damit betraute andere Dienststellenpersonalvertretung die Geschäfte der betroffenen Dienststellenpersonalvertretung bis zur Neuwahl des Obmannes der Dienststellenpersonalvertretung weiter.

(6) Werden selbständige Dienststellen vom Dienstgeber zusammengelegt, bleiben die gewählten Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretungen bis zum Ablauf der Funktionsperiode in Funktion und bilden eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung. Spätestens 2 Monate nach der umgesetzten Zusammenlegung ist eine Konstituierung der neuen Dienststellenpersonalvertretung durchzuführen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann der Dienststelle, deren Dienststellenpersonalvertretung mehr Wahlberechtigte vertritt. Erfolgt keine zeitgerechte Einberufung, wird die konstituierende Sitzung von der Landespersonalvertretung einberufen.

(7) Werden selbständige Dienststellen auf zwei oder mehrere Dienststellen aufgeteilt, so werden die gewählten Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung der aufgelösten Dienststelle Mitglieder in der Dienststellenpersonalvertretung der aufnehmenden Dienststelle und bleiben bis zum Ende der Funktionsperiode Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes. Der Obmann der Personalvertretung der aufgelösten Dienststelle ist von den Obmännern der Dienststellenpersonalvertretung der aufnehmenden Dienststellen bis zum Ablauf der Funktionsperiode in allen Angelegenheiten zu hören, die die Mitarbeiter der aufgelösten Dienststelle betreffen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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