§ 77d NÖ KAG § 77d

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

Für die Dokumentation und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach dem Unterbringungsgesetz, BGBl.Nr. 155/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 12/1997, ist § 21 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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