§ 73b NÖ KAG § 73b

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die Stadtgemeinde Baden kann die am 31. Dezember 2002 in ihrer Krankenanstalt beschäftigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten ab dem 1. Jänner 2003 dem Land Niederösterreich gegen Refundierung zur Dienstleistung im a.ö. Krankenhaus Baden zuweisen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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