§ 66a NÖ KAG § 66a

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Gemeinden, in deren Gemeindegebiet sich ein fondsfinanzierter Standort einer NÖ Fondskrankenanstalt befindet, der nicht nur in Form einer dislozierten Tagesklinik oder Wochenklinik betrieben wird, haben zusätzlich zu dem in § 66 Abs. 1 genannten Betrag

a.

im Jahr 2019 einen Beitrag in Höhe von € 12.081.601,--,

b.

im Jahr 2020 einen Beitrag in Höhe von € 10.739.201,--,

c.

im Jahr 2021 und in den Folgejahren einen Beitrag in Höhe von € 9.396.801,--

an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu leisten.

(2) Die Beiträge gemäß Abs. 1 lit. a bis lit. c erhöhen sich für das Jahr 2019 und für jedes Folgejahr um den Faktor, der gemäß § 70 Abs. 3 für das jeweilige Jahr festgelegt wurde.

(3) Die Verteilung des Gesamtbetrages der Beitragsleistung der Standortgemeinden gem. Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erfolgt zur Hälfte nach dem Verhältnis der Finanzkraft der Gemeinden gemäß § 66 Abs. 2. Der restliche Betrag wird zur Hälfte nach dem Verhältnis der Personalaufwendungen und zur anderen Hälfte nach den Sachaufwendungen der NÖ Fondskrankenanstalten an den jeweiligen Standorten verteilt. Der Personalaufwand und der Sachaufwand des Standortes mit Zentralklinikumscharakter in St. Pölten werden mit dem Faktor 3 und jener der Standorte mit Schwerpunktcharakter für die Versorgungsregionen, und zwar in Amstetten, Horn, Mistelbach an der Zaya und Wr. Neustadt, mit dem Faktor 1,5 gewichtet.

(4) Das sich aus § 66a Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018 für das Jahr 2018 ergebende Verhältnis der Beiträge wird in fünf gleichen Schritten in das Verteilungsverhältnis gemäß Abs. 3 übergeführt. Folgende Verteilungsverhältnisse sind für die Jahre 2019 bis 2023 auf die in § 66a Abs. 1 für die jeweiligen Jahre genannten Gesamtbeträge anzuwenden:

 

GEMEINDENAME

2018

2019

2020

2021

2022

2023

ALLENTSTEIG

0,23%

0,24%

0,25%

0,25%

0,26%

0,27%

AMSTETTEN

12,93%

11,80%

10,67%

9,54%

8,41%

7,28%

BADEN

1,72%

2,39%

3,06%

3,73%

4,41%

5,08%

EGGENBURG

0,33%

0,37%

0,40%

0,44%

0,47%

0,50%

GMUEND

1,42%

1,38%

1,33%

1,29%

1,24%

1,19%

GRIMMENSTEIN

0,31%

0,37%

0,42%

0,48%

0,54%

0,60%

HAINBURG AN DER DONAU

1,80%

1,66%

1,52%

1,38%

1,24%

1,10%

HINTERBRÜHL

0,00%

0,10%

0,19%

0,29%

0,38%

0,48%

HOLLABRUNN

2,64%

2,52%

2,41%

2,29%

2,18%

2,07%

HORN

3,43%

3,36%

3,29%

3,22%

3,14%

3,07%

KLOSTERNEUBURG

0,29%

0,99%

1,70%

2,41%

3,11%

3,82%

KORNEUBURG

1,00%

1,29%

1,59%

1,88%

2,18%

2,47%

KREMS AN DER DONAU

5,71%

5,79%

5,87%

5,94%

6,02%

6,10%

LILIENFELD

0,72%

0,74%

0,77%

0,79%

0,82%

0,84%

MELK

1,07%

1,11%

1,14%

1,17%

1,20%

1,23%

MISTELBACH AN DER ZAYA

7,89%

7,28%

6,68%

6,08%

5,48%

4,88%

MOEDLING

1,40%

1,95%

2,49%

3,03%

3,58%

4,12%

NEUNKIRCHEN

3,28%

3,15%

3,02%

2,89%

2,76%

2,63%

SCHEIBBS

1,84%

1,69%

1,55%

1,41%

1,26%

1,12%

ST.POELTEN

28,58%

28,11%

27,64%

27,17%

26,70%

26,23%

STOCKERAU

1,51%

1,70%

1,89%

2,08%

2,27%

2,46%

TULLN

3,25%

3,34%

3,44%

3,53%

3,63%

3,72%

WAIDHOFEN AN DER THAYA

2,51%

2,28%

2,05%

1,82%

1,59%

1,36%

WAIDHOFEN AN DER YBBS

2,96%

2,80%

2,64%

2,48%

2,31%

2,15%

WIENER NEUSTADT

10,05%

10,62%

11,19%

11,76%

12,33%

12,90%

ZWETTL

3,12%

2,97%

2,81%

2,66%

2,50%

2,34%

 

(5) Ab dem Jahr 2024 hat die Landesregierung mit Verordnung das Verteilungsverhältnis nach Maßgabe der Kriterien in Abs. 3 auf Basis der aktuellen Zahlen festzulegen.

(6) Die in Abs. 1 genannten Gemeinden haben monatlich ein Zwölftel des für sie festgelegten Betrages an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu bezahlen. Diese monatlichen Teilbeträge sind von diesen Gemeinden zustehenden Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu überweisen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 66a NÖ KAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 66a NÖ KAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 66a NÖ KAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 66a NÖ KAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 66a NÖ KAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ KAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 66 NÖ KAG
§ 67 NÖ KAG