§ 66a NÖ KAG § 66a

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden, in deren Gemeindegebiet sich eineein fondsfinanzierter Standort einer NÖ Fondskrankenanstalt befindet, der nicht nur in Form einer dislozierten Tagesklinik oder Wochenklinik betrieben wird, haben zusätzlich zu dem in § 66 Abs. 1 genannten Betrag einen Standortbeitrag zu leisten. Der Standortbeitrag hat in den nachstehenden Standorten im Jahr 2006 folgende Höhe:

KRANKENHAUS STANDORTBEITRAG
ALLENSTEIG € 16.145

im Jahr 2019 einen Beitrag in Höhe von € 12.081.601,--,

a.

AMSTETTEN € 904.361

im Jahr 2020 einen Beitrag in Höhe von € 10.739.201,--,

b.

BADEN € 119.948

im Jahr 2021 und in den Folgejahren einen Beitrag in Höhe von € 9.396.801,--

c.

EGGENBURG € 23.356
GMÜND € 99.602
GRIMMENSTEIN € 21.639
HAINBURG AN DER DONAU € 125.969
HOLLABRUNN € 184.421
HORN € 240.217
KLOSTERNEUBURG € 20.126
KLOSTERNEUBURG-GUGGING € 214.071
KORNEUBURG € 69.710
KREMS AN DER DONAU € 399.411
LILIENFELD € 50.237
MELK € 75.172
MISTELBACH AN DER ZAYA € 551.476
MOEDLING € 98.076
NEUNKIRCHEN € 229.058
SCHEIBBS € 128.521
ST. PÖLTEN € 1.999.057
STOCKERAU € 105.568
TULLN € 227.389
WAIDHOFEN AN DER THAYA € 175.683
WAIDHOFEN AN DER YBBS € 207.125
WIENER NEUSTADT € 702.929
ZWETTL € 218.244

an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu leisten.

(2) Der Standortbeitrag erhöhtDie Beiträge gemäß Abs. 1 lit. a bis lit. c erhöhen sich für die Folgejahre jeweilsdas Jahr 2019 und für jedes Folgejahr um den Faktor, der gemäß § 70 Abs. 3 für das jeweilige Jahr festgelegt wurde.

(3) Die Gemeinden,Verteilung des Gesamtbetrages der Beitragsleistung der Standortgemeinden gem. Abs. 1 in deren GemeindegebietVerbindung mit Abs. 2 erfolgt zur Hälfte nach dem Verhältnis der Finanzkraft der Gemeinden gemäß § 66 Abs. 2. Der restliche Betrag wird zur Hälfte nach dem Verhältnis der Personalaufwendungen und zur anderen Hälfte nach den Sachaufwendungen der NÖ Fondskrankenanstalten an den jeweiligen Standorten verteilt. Der Personalaufwand und der Sachaufwand des Standortes mit Zentralklinikumscharakter in St. Pölten werden mit dem Faktor 3 und jener der Standorte mit Schwerpunktcharakter für die Versorgungsregionen, und zwar in Amstetten, Horn, Mistelbach an der Zaya und Wr. Neustadt, mit dem Faktor 1,5 gewichtet.

(4) Das sich eine NÖ Fondskrankenanstalt befindet,aus § 66a Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018 für das Jahr 2018 ergebende Verhältnis der Beiträge wird in fünf gleichen Schritten in das Verteilungsverhältnis gemäß Abs. 3 übergeführt. Folgende Verteilungsverhältnisse sind für die Jahre 2019 bis 2023 auf die in § 66a Abs. 1 für die jeweiligen Jahre genannten Gesamtbeträge anzuwenden:

GEMEINDENAME

2018

2019

2020

2021

2022

2023

ALLENTSTEIG

0,23%

0,24%

0,25%

0,25%

0,26%

0,27%

AMSTETTEN

12,93%

11,80%

10,67%

9,54%

8,41%

7,28%

BADEN

1,72%

2,39%

3,06%

3,73%

4,41%

5,08%

EGGENBURG

0,33%

0,37%

0,40%

0,44%

0,47%

0,50%

GMUEND

1,42%

1,38%

1,33%

1,29%

1,24%

1,19%

GRIMMENSTEIN

0,31%

0,37%

0,42%

0,48%

0,54%

0,60%

HAINBURG AN DER DONAU

1,80%

1,66%

1,52%

1,38%

1,24%

1,10%

HINTERBRÜHL

0,00%

0,10%

0,19%

0,29%

0,38%

0,48%

HOLLABRUNN

2,64%

2,52%

2,41%

2,29%

2,18%

2,07%

HORN

3,43%

3,36%

3,29%

3,22%

3,14%

3,07%

KLOSTERNEUBURG

0,29%

0,99%

1,70%

2,41%

3,11%

3,82%

KORNEUBURG

1,00%

1,29%

1,59%

1,88%

2,18%

2,47%

KREMS AN DER DONAU

5,71%

5,79%

5,87%

5,94%

6,02%

6,10%

LILIENFELD

0,72%

0,74%

0,77%

0,79%

0,82%

0,84%

MELK

1,07%

1,11%

1,14%

1,17%

1,20%

1,23%

MISTELBACH AN DER ZAYA

7,89%

7,28%

6,68%

6,08%

5,48%

4,88%

MOEDLING

1,40%

1,95%

2,49%

3,03%

3,58%

4,12%

NEUNKIRCHEN

3,28%

3,15%

3,02%

2,89%

2,76%

2,63%

SCHEIBBS

1,84%

1,69%

1,55%

1,41%

1,26%

1,12%

ST.POELTEN

28,58%

28,11%

27,64%

27,17%

26,70%

26,23%

STOCKERAU

1,51%

1,70%

1,89%

2,08%

2,27%

2,46%

TULLN

3,25%

3,34%

3,44%

3,53%

3,63%

3,72%

WAIDHOFEN AN DER THAYA

2,51%

2,28%

2,05%

1,82%

1,59%

1,36%

WAIDHOFEN AN DER YBBS

2,96%

2,80%

2,64%

2,48%

2,31%

2,15%

WIENER NEUSTADT

10,05%

10,62%

11,19%

11,76%

12,33%

12,90%

ZWETTL

3,12%

2,97%

2,81%

2,66%

2,50%

2,34%

(5) Ab dem Jahr 2024 hat die Landesregierung mit Verordnung das Verteilungsverhältnis nach Maßgabe der Kriterien in Abs. 3 auf Basis der aktuellen Zahlen festzulegen.

(6) Die in Abs. 1 genannten Gemeinden haben monatlich ein Zwölftel diesesdes für sie festgelegten Betrages an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu bezahlen. Diese monatlichen Teilbeträge sind von diesen Gemeinden zustehenden Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu überweisen.

(4) Die Landesregierung hat in Intervallen von 10 Jahren, somit erstmals im Jahr 2016, eine Neuevaluierung der Standortbeiträge vorzunehmen und nach Maßgabe von eventuellen Änderungen im Verhältnis zwischen den Standortgemeinden untereinander mit Verordnung neue Standortbeiträge festzulegen. Bei der Evaluierung sind die direkten, indirekten und induzierten finanziellen Vorteile, wie erhöhte Ertragsanteile und erhöhtes Aufkommen an Kommunalsteuer, sowie sonstige strukturelle Vorteile, die sich für die Standortgemeinde aus der Tatsache, dass sich im Gemeindegebiet ein Krankenhaus befindet, ergeben, aber auch andererseits die Auswirkungen der positiven finanziellen Vorteile auf die Höhe der zu leistenden Umlagen, zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018

(1) Die Gemeinden, in deren Gemeindegebiet sich eineein fondsfinanzierter Standort einer NÖ Fondskrankenanstalt befindet, der nicht nur in Form einer dislozierten Tagesklinik oder Wochenklinik betrieben wird, haben zusätzlich zu dem in § 66 Abs. 1 genannten Betrag einen Standortbeitrag zu leisten. Der Standortbeitrag hat in den nachstehenden Standorten im Jahr 2006 folgende Höhe:

KRANKENHAUS STANDORTBEITRAG
ALLENSTEIG € 16.145

im Jahr 2019 einen Beitrag in Höhe von € 12.081.601,--,

a.

AMSTETTEN € 904.361

im Jahr 2020 einen Beitrag in Höhe von € 10.739.201,--,

b.

BADEN € 119.948

im Jahr 2021 und in den Folgejahren einen Beitrag in Höhe von € 9.396.801,--

c.

EGGENBURG € 23.356
GMÜND € 99.602
GRIMMENSTEIN € 21.639
HAINBURG AN DER DONAU € 125.969
HOLLABRUNN € 184.421
HORN € 240.217
KLOSTERNEUBURG € 20.126
KLOSTERNEUBURG-GUGGING € 214.071
KORNEUBURG € 69.710
KREMS AN DER DONAU € 399.411
LILIENFELD € 50.237
MELK € 75.172
MISTELBACH AN DER ZAYA € 551.476
MOEDLING € 98.076
NEUNKIRCHEN € 229.058
SCHEIBBS € 128.521
ST. PÖLTEN € 1.999.057
STOCKERAU € 105.568
TULLN € 227.389
WAIDHOFEN AN DER THAYA € 175.683
WAIDHOFEN AN DER YBBS € 207.125
WIENER NEUSTADT € 702.929
ZWETTL € 218.244

an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu leisten.

(2) Der Standortbeitrag erhöhtDie Beiträge gemäß Abs. 1 lit. a bis lit. c erhöhen sich für die Folgejahre jeweilsdas Jahr 2019 und für jedes Folgejahr um den Faktor, der gemäß § 70 Abs. 3 für das jeweilige Jahr festgelegt wurde.

(3) Die Gemeinden,Verteilung des Gesamtbetrages der Beitragsleistung der Standortgemeinden gem. Abs. 1 in deren GemeindegebietVerbindung mit Abs. 2 erfolgt zur Hälfte nach dem Verhältnis der Finanzkraft der Gemeinden gemäß § 66 Abs. 2. Der restliche Betrag wird zur Hälfte nach dem Verhältnis der Personalaufwendungen und zur anderen Hälfte nach den Sachaufwendungen der NÖ Fondskrankenanstalten an den jeweiligen Standorten verteilt. Der Personalaufwand und der Sachaufwand des Standortes mit Zentralklinikumscharakter in St. Pölten werden mit dem Faktor 3 und jener der Standorte mit Schwerpunktcharakter für die Versorgungsregionen, und zwar in Amstetten, Horn, Mistelbach an der Zaya und Wr. Neustadt, mit dem Faktor 1,5 gewichtet.

(4) Das sich eine NÖ Fondskrankenanstalt befindet,aus § 66a Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018 für das Jahr 2018 ergebende Verhältnis der Beiträge wird in fünf gleichen Schritten in das Verteilungsverhältnis gemäß Abs. 3 übergeführt. Folgende Verteilungsverhältnisse sind für die Jahre 2019 bis 2023 auf die in § 66a Abs. 1 für die jeweiligen Jahre genannten Gesamtbeträge anzuwenden:

GEMEINDENAME

2018

2019

2020

2021

2022

2023

ALLENTSTEIG

0,23%

0,24%

0,25%

0,25%

0,26%

0,27%

AMSTETTEN

12,93%

11,80%

10,67%

9,54%

8,41%

7,28%

BADEN

1,72%

2,39%

3,06%

3,73%

4,41%

5,08%

EGGENBURG

0,33%

0,37%

0,40%

0,44%

0,47%

0,50%

GMUEND

1,42%

1,38%

1,33%

1,29%

1,24%

1,19%

GRIMMENSTEIN

0,31%

0,37%

0,42%

0,48%

0,54%

0,60%

HAINBURG AN DER DONAU

1,80%

1,66%

1,52%

1,38%

1,24%

1,10%

HINTERBRÜHL

0,00%

0,10%

0,19%

0,29%

0,38%

0,48%

HOLLABRUNN

2,64%

2,52%

2,41%

2,29%

2,18%

2,07%

HORN

3,43%

3,36%

3,29%

3,22%

3,14%

3,07%

KLOSTERNEUBURG

0,29%

0,99%

1,70%

2,41%

3,11%

3,82%

KORNEUBURG

1,00%

1,29%

1,59%

1,88%

2,18%

2,47%

KREMS AN DER DONAU

5,71%

5,79%

5,87%

5,94%

6,02%

6,10%

LILIENFELD

0,72%

0,74%

0,77%

0,79%

0,82%

0,84%

MELK

1,07%

1,11%

1,14%

1,17%

1,20%

1,23%

MISTELBACH AN DER ZAYA

7,89%

7,28%

6,68%

6,08%

5,48%

4,88%

MOEDLING

1,40%

1,95%

2,49%

3,03%

3,58%

4,12%

NEUNKIRCHEN

3,28%

3,15%

3,02%

2,89%

2,76%

2,63%

SCHEIBBS

1,84%

1,69%

1,55%

1,41%

1,26%

1,12%

ST.POELTEN

28,58%

28,11%

27,64%

27,17%

26,70%

26,23%

STOCKERAU

1,51%

1,70%

1,89%

2,08%

2,27%

2,46%

TULLN

3,25%

3,34%

3,44%

3,53%

3,63%

3,72%

WAIDHOFEN AN DER THAYA

2,51%

2,28%

2,05%

1,82%

1,59%

1,36%

WAIDHOFEN AN DER YBBS

2,96%

2,80%

2,64%

2,48%

2,31%

2,15%

WIENER NEUSTADT

10,05%

10,62%

11,19%

11,76%

12,33%

12,90%

ZWETTL

3,12%

2,97%

2,81%

2,66%

2,50%

2,34%

(5) Ab dem Jahr 2024 hat die Landesregierung mit Verordnung das Verteilungsverhältnis nach Maßgabe der Kriterien in Abs. 3 auf Basis der aktuellen Zahlen festzulegen.

(6) Die in Abs. 1 genannten Gemeinden haben monatlich ein Zwölftel diesesdes für sie festgelegten Betrages an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu bezahlen. Diese monatlichen Teilbeträge sind von diesen Gemeinden zustehenden Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu überweisen.

(4) Die Landesregierung hat in Intervallen von 10 Jahren, somit erstmals im Jahr 2016, eine Neuevaluierung der Standortbeiträge vorzunehmen und nach Maßgabe von eventuellen Änderungen im Verhältnis zwischen den Standortgemeinden untereinander mit Verordnung neue Standortbeiträge festzulegen. Bei der Evaluierung sind die direkten, indirekten und induzierten finanziellen Vorteile, wie erhöhte Ertragsanteile und erhöhtes Aufkommen an Kommunalsteuer, sowie sonstige strukturelle Vorteile, die sich für die Standortgemeinde aus der Tatsache, dass sich im Gemeindegebiet ein Krankenhaus befindet, ergeben, aber auch andererseits die Auswirkungen der positiven finanziellen Vorteile auf die Höhe der zu leistenden Umlagen, zu berücksichtigen.

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