§ 73a NÖ KAG § 73a

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Öffentliche Krankenanstalten können auch von einer juristischen Person des Privatrechtes errichtet und betrieben werden, an denen das Land Niederösterreich, der NÖKAS oder Gemeinden in überwiegendem Ausmaß beteiligt sind.

In diesen Fällen gilt:

1.

Die juristische Person des Privatrechtes hat ihren Sitz am Standort der von ihr errichteten oder betriebenen Krankenanstalt zu begründen.

2.

Das Land Niederösterreich bzw. der NÖKAS können die Standortgemeinde an der juristischen Person des Privatrechtes beteiligen.

(2) Eine überwiegende Beteiligung gemäß Abs. 1 ist bei Kapitalgesellschaften insbesondere gegeben, wenn das Land NÖ, der NÖKAS oder Gemeinden, alleine oder gemeinsam, in der General- oder Hauptversammlung sowie im Vorstand oder im Aufsichtsrat der juristischen Person über mehr als die Hälfte der Stimmen verfügen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 73a NÖ KAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73a NÖ KAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 73a NÖ KAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 73a NÖ KAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 73a NÖ KAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ KAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 73 NÖ KAG
§ 73b NÖ KAG