§ 77a NÖ KAG § 77a

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Geschlossene Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz, BGBl.Nr. 155/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 12/1997, Anwendung findet. Geschlossene Bereiche von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch der Anhaltung von Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung gemäß § 21 Abs. 1 StGB, BGBl.Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2007, §§ 71 Abs. 3 und 167a StVG, BGBl.Nr. 144/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, oder § 429 Abs. 4 StPO, BGBl.Nr. 631/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2007, in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie angeordnet wurde.

(2) Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches bedarf einer Bewilligung nach § 11 Abs. 1

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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