§ 80 NÖ KAG

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Geht eine von einer physischen Person betriebene private Krankenanstalt im Erbwege zur Gänze auf die im folgenden bezeichneten Personen über, können diese die Krankenanstalt auf Grund der alten Betriebsbewilligung weiter betreiben, wenn der Fortbetrieb binnen einem Monat nach Einantwortung der Landesregierung angezeigt wurde:

a)

auf den Ehepartner oder eingetragenen Partner bis zum Abschluss einer neuen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

b)

auf minderjährige Deszendenten des Erblassers, bis der jüngste volljährig geworden ist;

c)

auf die Witwe und minderjährige Deszendenten des Erblassers, bis der jüngste Deszendent volljährig geworden ist(2) Steht einer der Deszendenten in Ausbildung zum Arzt, ist die Zeit, während der das Fortbetriebsrecht zulässig ist, bis dieser die Ausbildung, die ihn zur Leitung der Anstalt berechtigt, abgeschlossen hat, längstens aber bis zum vollendeten 32. Lebensjahr, über Antrag von der Landesregierung zu verlängern.

(3) Auf Rechnung des ruhenden Nachlasses kann die Krankenanstalt auf Grund der alten Betriebsbewilligung ein Jahr lang fortbetrieben werden. Die Landesregierung kann darüber hinaus einen Fortbetrieb für Rechnung des ruhenden Nachlasses bewilligen, wenn die nach § 810 ABGB mit der Verwaltung der Verlassenschaft betraute Person zu dem im Abs. 1 und 2 aufgezählten Personenkreis gehört.

(4) Wird das Fortbetriebsrecht gemäß Abs. 1 zu Unrecht beansprucht, hat die Landesregierung dies durch Bescheid festzustellen.

In Kraft seit 18.11.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 80 NÖ KAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 80 NÖ KAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 80 NÖ KAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 80 NÖ KAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 80 NÖ KAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ KAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 79 NÖ KAG
§ 81 NÖ KAG