Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
(1)Absatz einsWer eine private Krankenanstalt ohne die hiefür erforderliche Bewilligung betreibt oder die im Zusammenhang mit einer Betriebsbewilligung erteilten Bedingungen und Auflagen nicht einhält oder die Verbote nach § 29 übertritt, ist mit einer Geldstrafe bis zu € 2.150,–, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen.Wer eine private Krankenanstalt ohne die hiefür erforderliche Bewilligung betreibt oder die im Zusammenhang mit einer Betriebsbewilligung erteilten Bedingungen und Auflagen nicht einhält oder die Verbote nach Paragraph 29, übertritt, ist mit einer Geldstrafe bis zu € 2.150,–, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer die ihm nach § 20 auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung verletzt sowie Patienten, die entgegen einem Bescheid nach § 14 Abs. 2 eine gesperrte Krankenanstalt nicht verlassen oder welche die Anstaltsordnung (§ 16) gröblich verletzen, sind mit einer Geldstrafe bis € 215,–, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen.Wer die ihm nach Paragraph 20, auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung verletzt sowie Patienten, die entgegen einem Bescheid nach Paragraph 14, Absatz 2, eine gesperrte Krankenanstalt nicht verlassen oder welche die Anstaltsordnung (Paragraph 16,) gröblich verletzen, sind mit einer Geldstrafe bis € 215,–, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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