Als NÖ Familie im Sinne dieses Gesetzes gelten
| - | eheliche Lebensgemeinschaften österreichischer Staatsbürger und/oder Staatsangehöriger anderer EWR-Mitgliedstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz haben, mit ihrem Kind (ihren Kindern) und | |||||||||
| - | Lebensgemeinschaften alleinerziehender österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger anderer EWR-Mitgliedstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz haben, mit ihrem Kind (ihren Kindern), | |||||||||
| soweit die genannten Staatsbürger (Staatsangehörigen) für dieses Kind (diese Kinder) Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 220/2021, haben. | ||||||||||
 
     
     
     
     
    
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