§ 2 NÖ FG Abgrenzung

NÖ FG - NÖ Familiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Von diesem Gesetz sind ausgenommen:

a)

Maßnahmen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung dem Bund zukommen,

b)

Förderungsmaßnahmen des Bundes als Träger von Privatrechten,

c)

Maßnahmen im Interesse der Familie, die in anderen Rechtsbereichen des Landes zu treffen sind (z.B. Bauangelegenheiten, Kindergartenangelegenheiten, Sozialhilfeangelegenheiten usw.).

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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