Gesamte Rechtsvorschrift NÖ FG

NÖ Familiengesetz

NÖ FG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 13.04.2022
NÖ Familiengesetz
StF: LGBl. 3505-0

§ 1 NÖ FG Zielsetzung


Dieses Gesetz soll die Familie als Form menschlichen Zusammenlebens unterstützen und fördern. Dabei soll die Eigenverantwortung der Familie und ihrer bereits bestehenden Vertretungen gefördert und ihre persönliche Freiheit nicht beeinträchtigt werden.

§ 2 NÖ FG Abgrenzung


Von diesem Gesetz sind ausgenommen:

a)

Maßnahmen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung dem Bund zukommen,

b)

Förderungsmaßnahmen des Bundes als Träger von Privatrechten,

c)

Maßnahmen im Interesse der Familie, die in anderen Rechtsbereichen des Landes zu treffen sind (z.B. Bauangelegenheiten, Kindergartenangelegenheiten, Sozialhilfeangelegenheiten usw.).

§ 3 NÖ FG


Als NÖ Familie im Sinne dieses Gesetzes gelten

-

eheliche Lebensgemeinschaften österreichischer Staatsbürger und/oder Staatsangehöriger anderer EWR-Mitgliedstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz haben, mit ihrem Kind (ihren Kindern) und

-

Lebensgemeinschaften alleinerziehender österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger anderer EWR-Mitgliedstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz haben, mit ihrem Kind (ihren Kindern),

soweit die genannten Staatsbürger (Staatsangehörigen) für dieses Kind (diese Kinder) Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 220/2021, haben.

§ 3a NÖ FG


Die Fördermaßnahmen des II. Abschnittes gelten auch für eingetragene Partnerschaften entsprechend dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft, BGBl. I Nr. 135/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, soweit die Partner österreichische Staatsbürger und/oder Staatsangehörige anderer EWR-Mitgliedstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz haben, sind und mindestens einer der Partner für mindestens ein Kind, das im Haushalt lebt, Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 220/2021, hat.

§ 4 NÖ FG Grundsätze der Förderung


(1) Die in diesem Abschnitt genannten Förderungsmaßnahmen sind vom Land als Träger von Privatrechten im Rahmen der durch den Voranschlag zur Verfügung gestellten Mittel zu erbringen.

(2) Die Förderung der Familien ist soweit als möglich in Form der Unterstützung einschlägiger Organisationen und anderer privater Initiativen zu leisten.

(3) Die Kinderanzahl und das Gesamteinkommen der Familie sind zu berücksichtigen, soweit dies nach Art und Gegenstand der Förderung in Betracht kommt.

§ 5 NÖ FG Gegenstand der Förderung


Als Gegenstände der Förderung kommen insbesondere in Betracht:

a)

Privatinitiativen für Familien (z. B. Nachbarschaftshilfe, Selbsthilfegruppen),

b)

Maßnahmen zur Förderung des Zusammenlebens mehrerer Generationen bzw. Familien,

c)

Elternbildung,

d)

Familienurlaubsaktion,

e)

Initiativen zur gemeinsamen Freizeitgestaltung und kulturellen Betätigung von Familien,

f)

Hilfe für in Bedrängnis geratene Eltern und Kinder (z.B. Familienhelferinnen, Unterstützung von Kindern, die durch den Tod der Mutter in eine besondere Notlage geraten sind),

g)

Tagesmütter und andere Einrichtungen zur Betreuung von Kindern (z.B. Kinderkrippen),

h)

Förderung der Eigenvorsorge gegen Unfälle im Haushalt,

i)

Unterstützung bei Vergabe von Heimplätzen für NÖ Studenten,

j)

Kindergartentransport,

k)

Forschungsprojekt im Interesse der NÖ Familien.

§ 6 NÖ FG Mittel der Förderung


Als Mittel der Förderung kommen in Betracht:

a)

finanzielle und organisatorische Hilfe des Landes,

b)

Veranstaltungen und Aktionen des Landes,

c)

Hilfe oder Beratung für private Initiativen,

d)

Begünstigungen bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen des Landes und seiner Unternehmungen in Form der Ermäßigung privatrechtlicher Tarife und Gebühren für kinderreiche Familien oder der Erleichterung von Vorsprachen bei Behörden und Ämtern für Eltern, die Kleinkinder oder Behinderte zu betreuen haben.

§ 7 NÖ FG


Das Land kann NÖ Familien einen Familienpass zur Inanspruchnahme von Förderungen im Sinne dieses Gesetzes selbst oder im Wege der NÖ Familienland GmbH ausstellen. Der Familienpaß kann auch Hinweise auf andere familienpolitische Maßnahmen beinhalten.

§ 7a NÖ FG Datenverarbeitung


(1) Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung der Förderungen gemäß § 5 sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben folgende personenbezogenen Daten automatisiert zu verarbeiten, soweit diese für die jeweilige Förderung erforderlich sind:

1.

hinsichtlich natürlicher Personen: Name, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsbürgerschaft samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, Familienstand und Geschlecht, familienrechtliche Beziehungen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Beruf bzw. Tätigkeit, Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Name, Geburtsdatum und Geschlecht der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Erwachsenenvertretung einer pflegebedürftigen Person, Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen), Vermögensverhältnisse der Familie, Daten über die familiäre, gesundheitliche oder soziale Situation, insbesondere auch Pflegestufe nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen;

2.

hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregisterzahl, Melderegisterzahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung, berufliche Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;

3.

Informationen über Art, Anzahl, Dauer, Höhe und Auszahlung der erbrachten Förderungen, erforderliche Nachweise für konkrete Förderungen, Angaben über erbrachte Tätigkeiten der Fördernehmerinnen und Fördernehmer, Angaben über Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger bei Förderungen in Form von Unterstützungen einschlägiger Organisationen und privater Initiativen sowie bei Auszahlung der Förderung an Dritte.

(2) Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Ausstellung des Familienpasses nach diesem Gesetz sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben die personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten sowie eingetragene Partner und der im Familienpass einzutragenden Kinder zu verarbeiten:

-

Name, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,

-

Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer,

-

verwandtschaftliche Beziehung zum im NÖ Familienpass eingetragenen Kind bzw. zu den im NÖ Familienpass eingetragenen Kindern,

-

Einwilligung des Erziehungsberechtigten zur Eintragung eines Kindes,

-

Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967,

-

Angaben zur Änderung des Familienpasses.

(3) Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeiten werden, als dies zur Erfüllung der im Abs. 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.

(4) Das Land wird ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der antragstellenden Personen im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß § 5 sowie im Rahmen von Verfahren zur Ausstellung des Familienpasses gemäß § 7 nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des Datenfernverkehrs unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:

-

Familienname, Vorname,

-

Geburtsdatum,

-

Geschlecht,

-

Staatsangehörigkeit,

-

Wohnsitz.

(5) Dem Land sind Verknüpfungen der ermittelten personenbezogenen Daten mit den vom Antragsteller bekanntgegebenen Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß § 5 sowie zum Zweck der Ausstellung des Familienpasses gemäß § 7 gestattet.

(6) Zum Zweck der Überprüfung der Förderwürdigkeit wird das Land ermächtigt, Angaben über die antragstellenden Personen und die mit der antragstellenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 3 im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der geltenden Fassung, nach dem Kriterium des Wohnsitzes einzuholen.

§ 12 NÖ FG Übergangsbestimmung


Die am 1. September 2018 bestehenden Verpflichtungen der Interessenvertretung der NÖ Familien, ausgenommen der arbeitsrechtlichen Verhältnisse, sowie deren Vermögen gehen auf das Land Niederösterreich über.

§ 13 NÖ FG


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis und § 7a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis zu § 12 und § 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 32/2018 treten am 1. September 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten das Inhaltsverzeichnis zu Abschnitt III. und der Abschnitt III. außer Kraft.

(4) Die §§ 3 und 3a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft.

NÖ Familiengesetz (NÖ FG) Fundstelle


LGBl. 3505-1 (EWR-Rechtsanpassung)

LGBl. 3505-2

LGBl. 3505-3

LGBl. Nr. 23/2018

LGBl. Nr. 32/2018

LGBl. Nr. 69/2018

LGBl. Nr. 31/2020

LGBl. Nr. 23/2022

I. ALLGEMEINES

§ 1 Zielsetzung

§ 2 Abgrenzung

§ 3 NÖ Familie im Sinne dieses Gesetzes

 

II. FÖRDERUNGSMASSNAHMEN FÜR DIE NÖ FAMILIEN

§ 4 Grundsätze der Förderung

§ 5 Gegenstand der Förderung

§ 6 Mittel der Förderung

§ 7 Familienpass

§ 7a Datenverarbeitung

 

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

§ 12 Übergangsbestimmung

§ 13 Inkrafttreten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten