§ 3 NÖ CPG 1999 Errichtungsanzeige

NÖ CPG 1999 - NÖ Campingplatzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Errichtung sowie jede Erweiterung eines Campingplatzes ist mindestens 8 Wochen vorher anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Plan und eine Beschreibung (2-fach) anzuschließen.

(2) Für das Anzeigeverfahren gilt § 15 Abs. 3 bis 5 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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