§ 3 NÖ CPG 1999 Errichtungsanzeige

NÖ Campingplatzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Errichtung sowie jede Erweiterung eines Campingplatzes ist mindestens 8 Wochen vorher anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Plan und eine Beschreibung (2-fach) anzuschließen.

(2) Für das Anzeigeverfahren gilt § 15 Abs. 3 bis 5 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDie Errichtung sowie jede Erweiterung eines Campingplatzes ist mindestens 6 Wochen vorher anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Plan und eine Beschreibung (2-fach) anzuschließen. Diese Anzeige kann auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.
  2. (2)Absatz 2Für das Anzeigeverfahren gilt § 15 Abs. 3 bis 7 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015 in der geltenden Fassung sinngemäß..Für das Anzeigeverfahren gilt Paragraph 15, Absatz 3 bis 7 der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt 1 aus 2015, in der geltenden Fassung sinngemäß..

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2025
(1) Die Errichtung sowie jede Erweiterung eines Campingplatzes ist mindestens 8 Wochen vorher anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Plan und eine Beschreibung (2-fach) anzuschließen.

(2) Für das Anzeigeverfahren gilt § 15 Abs. 3 bis 5 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDie Errichtung sowie jede Erweiterung eines Campingplatzes ist mindestens 6 Wochen vorher anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Plan und eine Beschreibung (2-fach) anzuschließen. Diese Anzeige kann auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.
  2. (2)Absatz 2Für das Anzeigeverfahren gilt § 15 Abs. 3 bis 7 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015 in der geltenden Fassung sinngemäß..Für das Anzeigeverfahren gilt Paragraph 15, Absatz 3 bis 7 der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt 1 aus 2015, in der geltenden Fassung sinngemäß..

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