§ 1 NÖ CPG 1999 Geltungsbereich

NÖ CPG 1999 - NÖ Campingplatzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.02.2026
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung und der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung die Errichtung und Ausstattung von Campingplätzen im Land Niederösterreich.Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung und der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung die Errichtung und Ausstattung von Campingplätzen im Land Niederösterreich.
  2. (2)Absatz 2Durch dieses Gesetz werden
    1. 1.Ziffer einsdie Zuständigkeit des Bundes (z. B. gewerbliche Betriebsanlagen) sowie
    2. 2.Ziffer 2die Vorschriften, wonach für Campingplätze zusätzliche Bewilligungen erforderlich sind (z. B. Gewerbe-, Wasser- und Naturschutzrecht),
    nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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