Gesamte Rechtsvorschrift NÖ CPG 1999

NÖ Campingplatzgesetz 1999

NÖ CPG 1999
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
NÖ Campingplatzgesetz 1999
StF: LGBl. 5750-0

§ 1 NÖ CPG 1999 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, und der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, die Errichtung und Ausstattung von Campingplätzen im Land Niederösterreich.

(2) Durch dieses Gesetz werden

1.

die Zuständigkeit des Bundes (z. B. gewerbliche Betriebsanlagen) sowie

2.

die Vorschriften, wonach für Campingplätze zusätzliche Bewilligungen erforderlich sind (z. B. Gewerbe-, Wasser- und Naturschutzrecht),

nicht berührt.

§ 2 NÖ CPG 1999 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


(1) Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2) Für die Zuständigkeit gilt § 2 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200.

§ 3 NÖ CPG 1999 Errichtungsanzeige


(1) Die Errichtung sowie jede Erweiterung eines Campingplatzes ist mindestens 8 Wochen vorher anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Plan und eine Beschreibung (2-fach) anzuschließen.

(2) Für das Anzeigeverfahren gilt § 15 Abs. 3 bis 5 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sinngemäß.

§ 4 NÖ CPG 1999 Fertigstellung


(1) Ist die Errichtung des Campingplatzes abgeschlossen, hat der Betreiber dies der Behörde anzuzeigen.

(2) Die Behörde hat aufgrund der Anzeige nach Abs. 1 eine Überprüfung des Campingplatzes auf seine gesetzmäßige Ausführung durchzuführen.

(3) Wird bei der Überprüfung festgestellt, daß der Campingplatz nicht anzeigegemäß ausgeführt wurde, hat die Behörde unter Gewährung einer angemessenen Frist die gesetzmäßige Herstellung zu verfügen.

§ 5 NÖ CPG 1999 Verkehrserschließung


(1) Der Campingplatz muß einen Anschluß an eine öffentliche Verkehrsfläche aufweisen. Die Zufahrt zum Campingplatz muß so ausgestaltet sein, daß

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sie von Einsatzfahrzeugen benutzt werden kann;

-

die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf den öffentlichen Verkehrsflächen (z. B. durch Ein- und Ausfahren von Fahrzeugen) gewährleistet ist.

(2) Die Standplätze, die zum Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilien und Mobilheimen bzw. auch zum Abstellen der Kraftfahrzeuge bestimmt sind, müssen so angelegt sein, daß die Zufahrt, der Abtransport und die Sicherheit von Personen und Sachen (z. B. Brandbekämpfung) gewährleistet ist.

(3) Für jeden Standplatz ist je ein Stellplatz für Kraftfahrzeuge vorzusehen.

§ 6 NÖ CPG 1999 Wasserver- und Abwasserentsorgung


(1) Der Campingplatz muß entsprechend der Anzahl der Standplätze mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser ausreichend versorgt sein.

(2) Auf einem Campingplatz muß für je angefangene

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8 Standplätze

-

ein Waschbecken

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ein Klosett

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20 Standplätze eine Dusche

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30 Standplätze

-

ein Geschirrspülbecken

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ein Wäschespülbecken oder eine Waschmaschine

vorgesehen sein.

Die Waschbecken und Duschen sind mit Kalt- und Warmwasser auszustatten.

(3) Ein Klosett muß behindertengerecht (Benutzung durch Rollstuhlfahrer) eingerichtet sein. Die Klosette und Duschen sind je zur Hälfte für Männer und Frauen getrennt anzuordnen. Bei der erforderlichen Anzahl der Klosette für Männer darf die Hälfte durch Pißstände ersetzt werden.

(4) Kein Standplatz darf mehr als 200 m von Anlagen nach Abs. 2 und einer Trinkwasserzapfstelle entfernt sein.

(5) Die am Campingplatz anfallenden Abwässer sind

-

wenn eine Anschlußmöglichkeit besteht, in den öffentlichen Kanal einzuleiten, ist keiner vorhanden

-

über eine wasserrechtlich genehmigte Kläranlage in unschädlicher Weise abzuleiten oder, falls dies wirtschaftlich nicht zumutbar ist,

-

in einer der Bauordnung entsprechenden flüssigkeitsdichten Senkgrube zu sammeln.

§ 7 NÖ CPG 1999 Beleuchtung und Stromversorgung


(1) Allgemein zugängliche Teile des Campingplatzes sind ausreichend zu beleuchten.

(2) Kein Standplatz für Mobilheime darf mehr als 40 m von einem Stromverteilerkasten entfernt sein.

§ 8 NÖ CPG 1999 Brandschutz


(1) Zu den an einen Campingplatz angrenzenden Grundstücken ist ein ausreichend breiter Brandschutzstreifen freizuhalten, wenn dies im Interesse des Brandschutzes erforderlich ist.

(2) Der Campingplatz ist mit Brandschutzeinrichtungen (z. B. Handfeuerlöscher, ortsfeste Löschanlagen) auszustatten, wenn dies wegen seiner Lage oder Größe notwendig ist, um Gefahren für Personen oder Sachen zu vermeiden.

§ 9 NÖ CPG 1999 Sonstige Einrichtungen


(1) Jeder Campingplatz muß mit geeigneten Einrichtungen zur Leistung von Erster Hilfe ausgestattet sein.

(2) Am Campingplatz ist an einer allgemein zugänglichen zentralen Stelle eine Hinweistafel anzubringen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

-

Name, Anschrift und Telefonnummer des Inhabers des Campingplatzes oder der für den Campinglatz verantwortlichen Person,

-

Name, Anschrift und Telefonnummer des nächsten erreichbaren Arztes,

-

Anschrift und Telefonnummer

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der nächstgelegenen Apotheke,

-

des zuständigen Gemeindeamtes,

-

der nächsten Sicherheitsdienststelle,

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des nächsten Krankenhauses,

-

der nächsten Feuerwehr,

-

der nächsten Rot-Kreuz-Rettungsstelle,

-

Lage der nächsten Fernsprechstelle.

(3) An den Eingängen zum Campingplatz sind Übersichtslagepläne anzubringen, aus denen die Anlagen und Einrichtungen nach § 6, § 7 und § 8 Abs. 2 ersichtlich sind.

§ 10 NÖ CPG 1999 Instandhaltungspflicht, Beseitigungsauftrag


(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß der Campingplatz in einem der Anzeige und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Zustand erhalten wird.

(2) Kommt der Betreiber dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde nach Überprüfung des Campingplatzes, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Abs. 1 zu verfügen.

Die Behörde darf in diesem Fall

-

die Überprüfung durch Sachverständige durchführen lassen,

-

die Vornahme von Untersuchungen oder

-

die Vorlage von Gutachten anordnen.

(3) Die Behörde hat die Herstellung des Zustandes der dem vorigen entspricht anzuordnen, wenn

1.

ein Campingplatz ohne Anzeige errichtet oder erweitert wird (§ 3) und

a)

der Campingplatz unzulässig ist oder

b)

der Betreiber nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist eine Anzeige eingebracht hat oder

2.

der Betrieb eines Campingplatzes dauernd eingestellt wird und der Betreiber diese Herstellung nicht innerhalb eines Jahres ausführt.

(4) Den Organen der Behörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen des Campingplatzes während der Betriebszeiten zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Betreiber mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen. Der Betreiber ist verpflichtet, den Organen der Behörde die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 11 NÖ CPG 1999 Verwaltungsübertretungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

einen Campingplatz ohne Anzeige oder trotz Untersagung errichtet oder erweitert (§ 3),

2.

einen Campingplatz vor Feststellung nach § 4 betreibt,

3.

Aufträge der Behörde nach § 10 Abs. 2 oder 3 nicht befolgt,

4.

den Organen der Behörde entgegen § 10 Abs. 4 den Zutritt zum Campingplatz nicht ermöglicht oder die notwendigen Auskünfte nicht erteilt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 220,– bis zu € 7.300,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

§ 12 NÖ CPG 1999 Übergangsbestimmungen


(1) Bestehende Campingplätze, die nach den Bestimmungen des NÖ Camping- und Jugendlagerplatzgesetzes, LGBl. 5750–0, errichtet wurden und die den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, nicht entsprechen, sind innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an diese Bestimmungen anzupassen.

(2) Wird der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht entsprochen, gilt § 10 sinngemäß.

§ 13 NÖ CPG 1999 Schlußbestimmungen


Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Camping- und Jugendlagerplatzgesetz, LGBl. 5750–0, außer Kraft.

NÖ Campingplatzgesetz 1999 (NÖ CPG 1999) Fundstelle


NÖ Campingplatzgesetz 1999
StF: LGBl. 5750-0

Änderung

LGBl. 5750-1

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. Juni 2001 beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Errichtung von Campingplätzen

§ 3

Errichtungsanzeige

§ 4

Fertigstellung

Ausstattung von Campingplätzen

§ 5

Verkehrserschließung

§ 6

Wasserver- und Abwasserentsorgung

§ 7

Beleuchtung und Stromversorgung

§ 8

Brandschutz

§ 9

Sonstige Einrichtungen

Behördliche Aufsicht

§ 10

Instandhaltungspflicht, Beseitigungsauftrag

§ 11

Verwaltungsübertretungen

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 12

Übergangsbestimmungen

§ 13

Schlußbestimmungen

 

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