§ 12 NÖ CPG 1999 Übergangsbestimmungen

NÖ CPG 1999 - NÖ Campingplatzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Bestehende Campingplätze, die nach den Bestimmungen des NÖ Camping- und Jugendlagerplatzgesetzes, LGBl. 5750–0, errichtet wurden und die den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, nicht entsprechen, sind innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an diese Bestimmungen anzupassen.

(2) Wird der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht entsprochen, gilt § 10 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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