§ 12 NÖ CPG 1999 Übergangsbestimmungen

NÖ Campingplatzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2025 bis 31.12.9999
(1) Bestehende Campingplätze, die nach den Bestimmungen des NÖ Camping- und Jugendlagerplatzgesetzes, LGBl. 5750–0, errichtet wurden und die den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, nicht entsprechen, sind innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an diese Bestimmungen anzupassen.

(2) Wird der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht entsprochen, gilt § 10 sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsBestehende Campingplätze, die nach den Bestimmungen des NÖ Camping- und Jugendlagerplatzgesetzes, LGBl. 5750–0, errichtet wurden und die den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, nicht entsprechen, sind innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an diese Bestimmungen anzupassen.Bestehende Campingplätze, die nach den Bestimmungen des NÖ Camping- und Jugendlagerplatzgesetzes, Landesgesetzblatt 5750–0, errichtet wurden und die den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, nicht entsprechen, sind innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an diese Bestimmungen anzupassen.
  2. (2)Absatz 2Wird der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht entsprochen, gilt § 10 sinngemäß.Wird der Verpflichtung nach Absatz eins, nicht entsprochen, gilt Paragraph 10, sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und § 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung von LGBl. Nr. 104/2025 anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung von Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Stand vor dem 29.12.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.12.2025
(1) Bestehende Campingplätze, die nach den Bestimmungen des NÖ Camping- und Jugendlagerplatzgesetzes, LGBl. 5750–0, errichtet wurden und die den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, nicht entsprechen, sind innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an diese Bestimmungen anzupassen.

(2) Wird der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht entsprochen, gilt § 10 sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsBestehende Campingplätze, die nach den Bestimmungen des NÖ Camping- und Jugendlagerplatzgesetzes, LGBl. 5750–0, errichtet wurden und die den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, nicht entsprechen, sind innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an diese Bestimmungen anzupassen.Bestehende Campingplätze, die nach den Bestimmungen des NÖ Camping- und Jugendlagerplatzgesetzes, Landesgesetzblatt 5750–0, errichtet wurden und die den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, nicht entsprechen, sind innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an diese Bestimmungen anzupassen.
  2. (2)Absatz 2Wird der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht entsprochen, gilt § 10 sinngemäß.Wird der Verpflichtung nach Absatz eins, nicht entsprochen, gilt Paragraph 10, sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und § 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung von LGBl. Nr. 104/2025 anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung von Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

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