§ 6 NÖ CPG 1999 Wasserver- und Abwasserentsorgung

NÖ CPG 1999 - NÖ Campingplatzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Der Campingplatz muß entsprechend der Anzahl der Standplätze mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser ausreichend versorgt sein.

(2) Auf einem Campingplatz muß für je angefangene

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8 Standplätze

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ein Waschbecken

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ein Klosett

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20 Standplätze eine Dusche

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30 Standplätze

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ein Geschirrspülbecken

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ein Wäschespülbecken oder eine Waschmaschine

vorgesehen sein.

Die Waschbecken und Duschen sind mit Kalt- und Warmwasser auszustatten.

(3) Ein Klosett muß behindertengerecht (Benutzung durch Rollstuhlfahrer) eingerichtet sein. Die Klosette und Duschen sind je zur Hälfte für Männer und Frauen getrennt anzuordnen. Bei der erforderlichen Anzahl der Klosette für Männer darf die Hälfte durch Pißstände ersetzt werden.

(4) Kein Standplatz darf mehr als 200 m von Anlagen nach Abs. 2 und einer Trinkwasserzapfstelle entfernt sein.

(5) Die am Campingplatz anfallenden Abwässer sind

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wenn eine Anschlußmöglichkeit besteht, in den öffentlichen Kanal einzuleiten, ist keiner vorhanden

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über eine wasserrechtlich genehmigte Kläranlage in unschädlicher Weise abzuleiten oder, falls dies wirtschaftlich nicht zumutbar ist,

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in einer der Bauordnung entsprechenden flüssigkeitsdichten Senkgrube zu sammeln.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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