Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.06.2025
(1)Absatz einsDie Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 294/2024, ist anzuwenden.Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2024,, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2Abweichend gilt:
1.Ziffer einsFolgende Begriffe des NÖ BSG 1998 sind anzuwenden:
-StrichaufzählungInformationen (§ 15 Abs. 3 NÖ BSG 1998) im § 3 Z 5,Informationen (Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BSG 1998) im Paragraph 3, Ziffer 5,,
2.Ziffer 2Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe (§ 11 Abs. 1) und von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen (§ 11 Abs. 4) hat nur soweit Landesbedienstete betroffen sind an die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (§ 27 NÖ BSG 1998) zu erfolgen.Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe (Paragraph 11, Absatz eins,) und von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen (Paragraph 11, Absatz 4,) hat nur soweit Landesbedienstete betroffen sind an die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (Paragraph 27, NÖ BSG 1998) zu erfolgen.
3.Ziffer 3Im § 12 Abs. 3 (Information über die Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung) ist der Verweis auf § 43 Abs. 4 ASchG nicht anzuwenden.Im Paragraph 12, Absatz 3, (Information über die Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung) ist der Verweis auf Paragraph 43, Absatz 4, ASchG nicht anzuwenden.
In Kraft seit 22.05.2025 bis 31.12.9999
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