§ 12 NÖ BSVO 2003 Anwendung der Verordnung biologische Arbeitsstoffe

NÖ Bediensteten-Schutzverordnung 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.05.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021, ist anzuwenden.

(2) Abweichend gilt:

1.

Folgende Begriffe des NÖ BSG 1998 sind anzuwenden:

-

Informationen (§ 15 Abs. 3 NÖ BSG 1998) im § 3 Z 5,

-

Information (§ 6 Abs. 1 NÖ BSG 1998) im § 12 Abs. 1.

2.

Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe (§ 11 Abs. 1) und von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen (§ 11 Abs. 4) hat nur soweit Landesbedienstete betroffen sind an die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (§ 27 NÖ BSG 1998) zu erfolgen.

3.

Im § 12 Abs. 3 (Information über die Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung) ist der Verweis auf § 43 Abs. 4 ASchG nicht anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDie Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 294/2024, ist anzuwenden.Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2024,, ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Abweichend gilt:
    1. 1.Ziffer einsFolgende Begriffe des NÖ BSG 1998 sind anzuwenden:
      • -StrichaufzählungInformationen (§ 15 Abs. 3 NÖ BSG 1998) im § 3 Z 5,Informationen (Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BSG 1998) im Paragraph 3, Ziffer 5,,
      • -StrichaufzählungInformation (§ 6 Abs. 1 NÖ BSG 1998) im § 12 Abs. 1.Information (Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BSG 1998) im Paragraph 12, Absatz eins,
    2. 2.Ziffer 2Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe (§ 11 Abs. 1) und von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen (§ 11 Abs. 4) hat nur soweit Landesbedienstete betroffen sind an die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (§ 27 NÖ BSG 1998) zu erfolgen.Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe (Paragraph 11, Absatz eins,) und von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen (Paragraph 11, Absatz 4,) hat nur soweit Landesbedienstete betroffen sind an die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (Paragraph 27, NÖ BSG 1998) zu erfolgen.
    3. 3.Ziffer 3Im § 12 Abs. 3 (Information über die Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung) ist der Verweis auf § 43 Abs. 4 ASchG nicht anzuwenden.Im Paragraph 12, Absatz 3, (Information über die Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung) ist der Verweis auf Paragraph 43, Absatz 4, ASchG nicht anzuwenden.

Stand vor dem 21.05.2025

In Kraft vom 21.07.2021 bis 21.05.2025
(1) Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021, ist anzuwenden.

(2) Abweichend gilt:

1.

Folgende Begriffe des NÖ BSG 1998 sind anzuwenden:

-

Informationen (§ 15 Abs. 3 NÖ BSG 1998) im § 3 Z 5,

-

Information (§ 6 Abs. 1 NÖ BSG 1998) im § 12 Abs. 1.

2.

Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe (§ 11 Abs. 1) und von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen (§ 11 Abs. 4) hat nur soweit Landesbedienstete betroffen sind an die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (§ 27 NÖ BSG 1998) zu erfolgen.

3.

Im § 12 Abs. 3 (Information über die Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung) ist der Verweis auf § 43 Abs. 4 ASchG nicht anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDie Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 294/2024, ist anzuwenden.Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2024,, ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Abweichend gilt:
    1. 1.Ziffer einsFolgende Begriffe des NÖ BSG 1998 sind anzuwenden:
      • -StrichaufzählungInformationen (§ 15 Abs. 3 NÖ BSG 1998) im § 3 Z 5,Informationen (Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BSG 1998) im Paragraph 3, Ziffer 5,,
      • -StrichaufzählungInformation (§ 6 Abs. 1 NÖ BSG 1998) im § 12 Abs. 1.Information (Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BSG 1998) im Paragraph 12, Absatz eins,
    2. 2.Ziffer 2Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe (§ 11 Abs. 1) und von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen (§ 11 Abs. 4) hat nur soweit Landesbedienstete betroffen sind an die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (§ 27 NÖ BSG 1998) zu erfolgen.Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe (Paragraph 11, Absatz eins,) und von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen (Paragraph 11, Absatz 4,) hat nur soweit Landesbedienstete betroffen sind an die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (Paragraph 27, NÖ BSG 1998) zu erfolgen.
    3. 3.Ziffer 3Im § 12 Abs. 3 (Information über die Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung) ist der Verweis auf § 43 Abs. 4 ASchG nicht anzuwenden.Im Paragraph 12, Absatz 3, (Information über die Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung) ist der Verweis auf Paragraph 43, Absatz 4, ASchG nicht anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten