§ 12 NÖ BSVO 2003

NÖ Bediensteten-Schutzverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 382/2020BGBl. II Nr. 156/2021, ist anzuwenden.

(2) Abweichend gilt:

1.

Folgende Begriffe des NÖ BSG 1998 sind anzuwenden:

-

Informationen (§ 15 Abs. 3 NÖ BSG 1998) im § 3 Z 5,

-

Information (§ 6 Abs. 1 NÖ BSG 1998) im § 12 Abs. 1.

2.

Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe (§ 11 Abs. 1) und von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen (§ 11 Abs. 4) hat nur soweit Landesbedienstete betroffen sind an die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (§ 27 NÖ BSG 1998) zu erfolgen.

3.

Im § 12 Abs. 3 (Information über die Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung) ist der Verweis auf § 43 Abs. 4 ASchG nicht anzuwenden.

Stand vor dem 20.07.2021

In Kraft vom 18.12.2020 bis 20.07.2021

(1) Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 382/2020BGBl. II Nr. 156/2021, ist anzuwenden.

(2) Abweichend gilt:

1.

Folgende Begriffe des NÖ BSG 1998 sind anzuwenden:

-

Informationen (§ 15 Abs. 3 NÖ BSG 1998) im § 3 Z 5,

-

Information (§ 6 Abs. 1 NÖ BSG 1998) im § 12 Abs. 1.

2.

Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe (§ 11 Abs. 1) und von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen (§ 11 Abs. 4) hat nur soweit Landesbedienstete betroffen sind an die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (§ 27 NÖ BSG 1998) zu erfolgen.

3.

Im § 12 Abs. 3 (Information über die Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung) ist der Verweis auf § 43 Abs. 4 ASchG nicht anzuwenden.

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