Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2015, ist anzuwenden.Die Kennzeichnungsverordnung – KennV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2015,, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Abweichend gilt:
1.Ziffer einsArbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen sind im Sinne des NÖ BSG 1998 zu verstehen (§ 1 Abs. 1).Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen sind im Sinne des NÖ BSG 1998 zu verstehen (Paragraph eins, Absatz eins,).
2.Ziffer 2Weiters sind folgende Begriffe des NÖ BSG 1998 anzuwenden:
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